— 207 —
gekehrt), so ist die angerufene Behörde verpflichtet, das Gesuch
abzulehnen, weil sie als Hüterin des wohlwollenden Geistes
unserer sozial-politischen Gesetze das wirkliche Interesse des Be-
rechtigten selbst gegen dessen ‚Willen wahren soll!!.
Auch durch das Recht auf Unfallrente kann der Invaliden-
oder Altersrentenanspruch ausgeschlossen werden (88 9, 34
No. 1 1- u. A.-V.-G.), und zwar in folgenden Fällen:
1. Es ist nicht angängig, wegen der durch einen Betriebsunfall
herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit gleichzeitig die volle
Invaliden- und Unfallrente zu beziehen. Wenn die Unfall-
rente ausnahmsweise niedriger ist als die Invalidenrente !?,
so ist nur so viel von der letzteren zu gewähren, als unter
Anrechnung der Unfallrente auf den Soll-Betrag zu decken
bleibt. Ist dagegen die Unfallrente, wie es meist der Fall
zu sein pflegt, höher oder wenigstens ebenso hoch als die
gesetzliche Invalidenrente, so wird die letztere ganz ausser
Hebung gesetzt. Es kann nur für die ersten 13 Wochen
nach Eintritt des Unfalls die Gewährung der Invalidenrente
in Frage kommen, wenn schon damals die Hoffnung auf
Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit nach menschlicher
Voraussicht für absehbare Zeit geschwunden war!?. Ausser-
dem ist die Invalidenrente gewissermaassen als ein Vorschuss
auf Rechnung der verpflichteten Berufsgenossenschaft einst-
weilen zu zahlen, wenn und so lange die Bewilligung
einer Unfallrente wegen der nämlichen Erwerbsunfähigkeit
noch nicht erfolgt, aber zu erwarten ist. Die Versicherungs-
anstalt hat wegen der Leistungen für die fragliche
Zeit den Rückgriff gegen die Berufsgenossenschaft, ja sie
kann sogar selbständig in den Renteninstanzen der Unfall-
versicherung den Anspruch des Invaliden vertreten ($ 76
11 Amtl. Nachr., I-. u. A.-V., 1893 S. 161 No. 308.
12 Ebenda 1895 S. 112 No. 416.
18 Ebenda 1894 S. 176 No. 899.