— 208 —
I-. u. A.-V.-G.). Sobald die Bewilligung einer höheren
Unfallrente erzielt ist, muss sie die Invalidenrente einstellen.
2. Dem Bezuge von Alters- und Unfallrente neben einander
steht nur dann ein gesetzliches Hinderniss entgegen, wenn
beide Renten zusammengerechnet jährlich mehr als 415 M.
betragen (die Novelle schlägt 450 M. vor). Der Mehrbetrag
der Altersrente ruht alsdann. Gleichgültig ist es, ob die
Unfallrente wegen einer unmittelbaren Beschädigung des
Empfängers geleistet wurde, oder ob sie ihm den Verlust des
Ernährers ersetzen soll (Wittwen-, Ascendentenrente).
3. Das unter No. 2 Gesagte gilt auch bei einer Invaliden-
rente, die mit einer Unfallentschädigung konkurrirt, ohne
dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem die Invalidität
bewirkenden Körper- oder Geisteszustande und den Gründen
besteht, die für die Gewährung der Unfallrente maassgebend
waren (z. B. Unfall durch Verlust eines Auges, Invalidität
durch Lähmung oder Altersschwäche).
Wie hier die Summe beider Bezüge nicht mehr als 415 M. jähr-
lich betragen darf, so gilt dasselbe auch bei Pensionen oder W arte-
geldern, welche an Beamte des Reichs, eines Bundesstaates,
eines Kommunalverbandes oder einer anderen, durch Beschluss
des Bundesraths nach & 7 I.- u. A.-V.-G. gleichgestellten Körper-
schaft !* gewährt werden. Es muss aber ein Rechtsanspruch
auf diese Leistungen der betreffenden Verbände bestehen. Eine
im Gnadenwege erfolgte, widerrufliche Bewilligung reicht nicht
aus, um die Gleichstellung mit der Unfallrente zu begründen.
Ohne Bedeutung ist es dagegen, ob vom Anfang der Dienst-
1 Dahin gehören die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten
der landesherrlichen Hof-, Domanial-, Kameral-, Forst- und ähnlichen Ver-
waltungen, der pommerschen, schlesischen, der ost- und der westpreussischen,
der braunschweigischen Landschaft, zahlreicher Versicherungsanstalten und
Berufsgenossenschaften, Kirchengemeinden, kirchlichen Institute u. a. m.
Näheres s. bei Görze-SchinpLer, Taschenkalender Th. I Anm, 1 zu$ 7
L- u. A.-V.-G.