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leistung an, ja überhaupt während derselben gegen die genannten
öffentlich-rechtlichen Korporationen u. s. w. der Rechtsanspruch
bestand. Eine früher von der französischen Staatsregierung ge-
währte, aber durch den Frankfurter Frieden vom Deutschen
Reiche übernommene Pension wird ebenso behandelt!®. Bei der
freiwillig zugestandenen, rechtsverbindlichen Pensionszusicherung
an einen aus dem Dienste scheidenden, bisher ohne Pensions-
berechtigung beschäftigten Gemeindebeamten wird man sich gleich-
falls für das Ruhen des Invaliden- oder Altersrentenanspruchs
entscheiden müssen.
In allen diesen Fällen besteht nämlich ein theoretisch be-
gründeter Anspruch auf jene Renten, und nur die Auszahlung
wird gehindert, so lange die als besonders gesichert geltenden
anderweitigen Bezüge fortdauern. Die einzige Ausnahme macht
der unter No. 1 besprochene Fall einer Herbeiführung der In-
validıtät durch Betriebsunfall: hier wird das Recht auf Invaliden-
rente vollständig ausgeschlossen, soweit eine Unfallrente zu ge-
währen ist, deren Höhe die der Invalidenrente übersteigt'*®.
Ein eigenartiges Seitenstück zu diesen Beschränkungen des
Rentenrechts wegen anderer genügender Versorgung bildet das
Ruhen der Invaliden- oder Altersrente bei Verbüssung einer
Freiheitsstrafe von mehr als einmonatlicher Dauer, oder bei
Unterbringung in einer Besserungsanstalt bezw. einem Arbeits-
hause. Diese Bestimmung befand sich zunächst, jedoch ganz
allgemein für Freiheitsstrafen jedweder Dauer, in $ 9 des Ent-
wurfs (Abs. 2). Die Motive (S. 82) bemerkten dazu, während
der Dauer der Detention dürfe eine Alters- oder Invalidenrente
nicht gewährt werden, weil die Möglichkeit freien Arbeitserwerbs
auch ohne Rücksicht auf Invalidität oder hohes Alter ausgeschlossen,
und weil für den Lebensunterhalt ohnehin aus öffentlichen Mitteln
15 Amtl. Nachr. 1892 No. 162; ebenso bei der Pension des Beamten
einer vom Staate angekauften Privatbahn, das. 1893 No. 309; 1896 No. 534.
16 Ebenda 1895 S. 112 No. 415.
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 2. 14