Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 209 — 
leistung an, ja überhaupt während derselben gegen die genannten 
öffentlich-rechtlichen Korporationen u. s. w. der Rechtsanspruch 
bestand. Eine früher von der französischen Staatsregierung ge- 
währte, aber durch den Frankfurter Frieden vom Deutschen 
Reiche übernommene Pension wird ebenso behandelt!®. Bei der 
freiwillig zugestandenen, rechtsverbindlichen Pensionszusicherung 
an einen aus dem Dienste scheidenden, bisher ohne Pensions- 
berechtigung beschäftigten Gemeindebeamten wird man sich gleich- 
falls für das Ruhen des Invaliden- oder Altersrentenanspruchs 
entscheiden müssen. 
In allen diesen Fällen besteht nämlich ein theoretisch be- 
gründeter Anspruch auf jene Renten, und nur die Auszahlung 
wird gehindert, so lange die als besonders gesichert geltenden 
anderweitigen Bezüge fortdauern. Die einzige Ausnahme macht 
der unter No. 1 besprochene Fall einer Herbeiführung der In- 
validıtät durch Betriebsunfall: hier wird das Recht auf Invaliden- 
rente vollständig ausgeschlossen, soweit eine Unfallrente zu ge- 
währen ist, deren Höhe die der Invalidenrente übersteigt'*®. 
Ein eigenartiges Seitenstück zu diesen Beschränkungen des 
Rentenrechts wegen anderer genügender Versorgung bildet das 
Ruhen der Invaliden- oder Altersrente bei Verbüssung einer 
Freiheitsstrafe von mehr als einmonatlicher Dauer, oder bei 
Unterbringung in einer Besserungsanstalt bezw. einem Arbeits- 
hause. Diese Bestimmung befand sich zunächst, jedoch ganz 
allgemein für Freiheitsstrafen jedweder Dauer, in $ 9 des Ent- 
wurfs (Abs. 2). Die Motive (S. 82) bemerkten dazu, während 
der Dauer der Detention dürfe eine Alters- oder Invalidenrente 
nicht gewährt werden, weil die Möglichkeit freien Arbeitserwerbs 
auch ohne Rücksicht auf Invalidität oder hohes Alter ausgeschlossen, 
und weil für den Lebensunterhalt ohnehin aus öffentlichen Mitteln 
15 Amtl. Nachr. 1892 No. 162; ebenso bei der Pension des Beamten 
einer vom Staate angekauften Privatbahn, das. 1893 No. 309; 1896 No. 534. 
16 Ebenda 1895 S. 112 No. 415. 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 2. 14
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.