Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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gesorgt sei. Dieser Auffassung stimmte die Reichstagskommission 
in erster Lesung grundsätzlich zu, fügte aber die Mindestgrenze 
der einmonatlichen Haftdauer ein, weil man sich sagte, dass bei 
einem geringeren Strafmaasse die Anordnung des Ruhens der Rente 
unerwünschte Weitläufigkeiten für die Behörden und eine un- 
gerechtfertigte Härte für die Betroffenen in sich schliesse!’. In 
der zweisen Lesung ist dann die Vorschrift zweckmässiger Weise 
mit den übrigen, jetzt in & 34 des Gesetzes befindlichen Be- 
stimmungen über das Ruhen einer Rente zusammengestellt ’®, 
Nicht gebilligt kann es werden, wenn die Erwägungen, welche 
hier zu der Ausnahmebestimmung geführt haben, auch im Bereiche 
der Unfallversicherung, welche der gesetzlichen Regelung insoweit 
entbehrt, schlechtweg für anwendbar erachtet werden. Dieser 
irrigen Anschauung, welche begreiflicher Weise in den Reihen 
der Berufsgenossenschaften ihre Hauptvertheidiger gefunden bat, 
ist das Reichsversicherungsamt zu wiederholten Malen entgegen 
getreten!®. Und es ist ja unverkennbar, dass die analoge Hand- 
habung, zumal da die in & 34 1.- u. A.-V.-G. erfolgte Abgrenzung 
der einmonatlichen Dauer einer Freiheitsentziehung ganz singulär 
ist, in Willkür ausarten müsste. Schliesslich käme man dann 
auch zu der Folgerung, dass im Bereiche der Krankenversicherung 
und bei allen anderen staatlich vorgeschriebenen Bezügen u. s. w. 
ohne gesetzliche Unterlage rein aus Zweckmässigkeitsgründen ein 
ähnlicher Verlust des Anspruchs einzutreten habe?°, und es lässt 
sich verstehen, wenn eine Berufsgenossenschaft in fernerer Aus- 
gestaltung dieser verfehlten Ansicht schon die steckbriefliche Ver- 
folgung eines Rentenempfängers für einen ausreichenden Grund 
1? Kommissionsbericht No. 141 der Reichstagsdrucksachen von 1888/89 
S. 22. 
18 Daselbst S. 133—134. 
1% Amtl. Nachr. 1888 8.298 No. 582; 1893 (Unf.-Vers.) S. 191 No. 1240; 
vgl. „Arbeiterversorgung“ Bd. X 8. 104ff. 
20 Vgl.gegen das Ruhen des Krankengeldes bei Heft „Arbeiterversorgung“ 
Bd. X S. 467 No. 4, Bd. 11 8. 108 No. 8,
	        
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