Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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erachtet hat, um für die Zukunft die Zahlungen an ihn ein- 
zustellen ?!, 
Besonders eigenartig ist die Streitfrage dann, wenn Ascen- 
denten eines Getödteten eine Unfallrente beziehen und Freiheits- 
strafen zu verbüssen haben?”. Hier darf man nicht schlechtweg 
für die Weiterzahlung dieser Rente sich entscheiden, sondern 
muss darauf Rücksicht nehmen, dass die Bedürftigkeit der Empfänger 
Voraussetzung für die Fortgewährung bildet (oben S. 204—205). 
Es wird von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob bei kürzerer Dauer der 
Haft überhaupt von einem Aufhören der Bedürftigkeit gesprochen 
werden kann; das Vorhandensein alimentationsberechtigter Ver- 
wandten, die bisher von der Rente mit gelebt haben, bildet dagegen 
keinen Grund für die Fortzahlung, da es zu weit führen würde, 
die Unterstützung über die persönlichen Lebensbedürfnisse des 
Ascendenten hinaus eintreten zu lassen. 
Von einer Entziehung der Rente zur Strafe für begangenes 
Unrecht kann hier nicht wohl die Rede sein. Der Gesichtspunkt 
der Sühne für eigene Schuld kommt allenfalls, obgleich es sich 
nicht um strafrechtlich verfolgbare Verstösse handelt, bei dem- 
jenigen Versicherten in Betracht, welcher als Kranker oder 
Verletzter sich ungehorsam gegen die von der Versicherungs- 
stelle getroffenen Anordnungen erweist und die Durchführung 
des Heilverfahrens vereitelt. 
Dem Unfallrechte fehlen ausdrückliche Vorschriften über der- 
artige Fälle der Widersetzlichkeit. Die Berufsgenossenschaften 
sind laut $ 5 Abs, 2 No. 1 U.-V.-G. dem Verletzten auch in- 
sofern zu Schadenersatz verpflichtet, als sie vom Beginne der 
14, Woche nach dem Eintritte des Unfalls die ferneren Kosten 
des Heilverfahbrens tragen müssen, und $ 7 giebt ihnen nach 
freier Wahl das Recht, statt der in $ 5 erwähnten Leistungen 
(ärztliche Pflege nebst Zubehör in eigener Wohnung und Rente) 
2! Amtl. Nachr. 1889 S. 139 No. 656. 
22 Arbeiterversorgung Bd. XV S. 133ff. 
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