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erachtet hat, um für die Zukunft die Zahlungen an ihn ein-
zustellen ?!,
Besonders eigenartig ist die Streitfrage dann, wenn Ascen-
denten eines Getödteten eine Unfallrente beziehen und Freiheits-
strafen zu verbüssen haben?”. Hier darf man nicht schlechtweg
für die Weiterzahlung dieser Rente sich entscheiden, sondern
muss darauf Rücksicht nehmen, dass die Bedürftigkeit der Empfänger
Voraussetzung für die Fortgewährung bildet (oben S. 204—205).
Es wird von Fall zu Fall zu prüfen sein, ob bei kürzerer Dauer der
Haft überhaupt von einem Aufhören der Bedürftigkeit gesprochen
werden kann; das Vorhandensein alimentationsberechtigter Ver-
wandten, die bisher von der Rente mit gelebt haben, bildet dagegen
keinen Grund für die Fortzahlung, da es zu weit führen würde,
die Unterstützung über die persönlichen Lebensbedürfnisse des
Ascendenten hinaus eintreten zu lassen.
Von einer Entziehung der Rente zur Strafe für begangenes
Unrecht kann hier nicht wohl die Rede sein. Der Gesichtspunkt
der Sühne für eigene Schuld kommt allenfalls, obgleich es sich
nicht um strafrechtlich verfolgbare Verstösse handelt, bei dem-
jenigen Versicherten in Betracht, welcher als Kranker oder
Verletzter sich ungehorsam gegen die von der Versicherungs-
stelle getroffenen Anordnungen erweist und die Durchführung
des Heilverfahrens vereitelt.
Dem Unfallrechte fehlen ausdrückliche Vorschriften über der-
artige Fälle der Widersetzlichkeit. Die Berufsgenossenschaften
sind laut $ 5 Abs, 2 No. 1 U.-V.-G. dem Verletzten auch in-
sofern zu Schadenersatz verpflichtet, als sie vom Beginne der
14, Woche nach dem Eintritte des Unfalls die ferneren Kosten
des Heilverfahbrens tragen müssen, und $ 7 giebt ihnen nach
freier Wahl das Recht, statt der in $ 5 erwähnten Leistungen
(ärztliche Pflege nebst Zubehör in eigener Wohnung und Rente)
2! Amtl. Nachr. 1889 S. 139 No. 656.
22 Arbeiterversorgung Bd. XV S. 133ff.
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