Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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bis zum beendigten Heilverfahren freie Kur und Pflege in einem 
Krankenhause darzubieten. & 76c K.-V.-G. hat, den mehr und 
mehr hervorgetretenen Bedürfnissen Rechnung tragend, diese 
wichtige Befugniss dahin ergänzt, dass schon in den ersten 13 
Wochen nach dem Unfalle die Pflege seitens der Berufsgenossen- 
schaft der Krankenkasse abgenommen werden darf. Die vom 
Gesetzgeber unterlassenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der 
Rechtsnachtheile einer Weigerung des Verletzten sind durch die 
Praxis gezogen, Sie halten sich auf einer Mittellinie, welche 
weder dem Interesse der Berufsgenossenschaften noch dem Selbst- 
bestimmungsrechte der Versicherten zu nahe tritt. 
Auszugehen ist davon, dassnur während desHeilverfahrens 
derartige Verfügungen mit zwingender Kraft ergehen können. 
Die hierdurch gezogenen Schranken sind nicht beengend. Solange 
noch Hoffnung auf Besserung durch geeignete ärztliche Maass- 
regeln vorhanden ist, darf ein entsprechendes Verhalten des 
Patienten gefordert werden?®. Wenn aber z. B. eine vollständige 
Wundvernarbung stattgefunden hat, dann ist es unzulässig, zu 
verlangen, dass der durch die Unfallfolgen im Erwerbe Beschränkte 
an sich Maassnahmen vollziehen lasse, durch welche das Wieder- 
aufbrechen der Wunde und die Beseitigung etwaiger Knochen- 
splitter, schiefer Verheilung von Knochenbrüchen u. dgl. herbei- 
geführt werden soll?*. Ausserdem wird zwar der dem Verletzten 
ungünstigste Schluss, dass nämlich das beabsichtigte Heilverfahren 
den vollsten, von der ärztlichen Wissenschaft als möglich be- 
zeichneten Erfolg gehabt hätte, gezogen werden dürfen. Soweit 
es sich aber zugleich um unheilbare Schäden handelt (z. B. um 
einen vor der Anordnung bereits eingetretenen Verlust von Glied- 
imaassen), müssen dieselben nach wie vor berücksichtigt werden. 
Die Rentenkürzung darf also nur innerhalb des ursachlichen 
33 Amt]. Nachr. 1891 No. 969 8. 211. 
% Daselbst 1889 No. 752 S. 858.
	        
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