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Zusammenhangs zwischen der Weigerung und den muthmaass-
lichen Folgen derselben vor sich gehen ®®,
Dass bei einem Verhalten des Patienten, welches die Heilung
ganz oder theilweise verhindert, die Rente entsprechend herab-
gesetzt werden kann, beruht auf durchaus verständigen Erwägungen.
Es wird gewissermaassen fingirt, es sei nach Ablauf der voraus-
sichtlich nothwendigen Zeit der gewünschte gute Erfolg eingetreten,
welcher nach $ 65 U.-V.-G. zur anderweiten Feststellung der
Rente wegen veränderter Voraussetzungen berechtigen würde. Für
die Zeit des angebotenen Heilverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass
statt der Unfallrente und der Behandlung in eigener Behausung
die Krankenhausbehandlung vermöge des Wahlrechts der Berufs-
genossenschaft (facultas alternativa) zum Gegenstande der Erfül-
lung ihrer Verbindlichkeit gemacht ist und nicht beliebig seitens des
Patienten durch die Rentenforderung aus dem Felde geschlagen
werden kann. Die Ablehnung der Krankenanstaltspflege bringt
auch für die Angehörigen den Nachtheil mit sich, dass sie die Unter-
stützung des $ 7 Abs. 2 U.-V.-G. nicht beanspruchen können.
Dieselbe Anschauung ist in entsprechender Weise bei & 12
Abs. 4 I.- u. A.-V.-G. zum Ausdrucke gelangt. Der Regierungs-
entwurf enthielt keine derartige Bestimmung, wie er überhaupt
das ganze, jetzt so bedeutsam gewordene Heilverfahren unerwähnt
gelassen hatte. Es ist auch hier das Verdienst der Reichstags-
kommission, auf die gesetzgeberische Lücke aufmerksam gemacht
und eine Fassung in Vorschlag gebracht zu haben, die sich in
der Hauptsache mit den aus der Praxis der Unfallversicherung
abgeleiteten obigen Grundsätzen deckt.
Wird in Folge seiner Krankheit der Versicherte erwerbs-
unfähig, so geht er, falls er sich dem rechtmässig von der Ver-
sicherungsanstalt?® angeordneten Heilverfahren entzogen hat, seines
25 Amtl. Nachr. 1898 No. 1719 S. 362.
2° Der Ungehorsam gegen Anordnungen einer Berufsgenossenschaft