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Jene von der Reichsregierung angestrebte, weitergehende
Schmälerung des Anspruchs hat dagegen in dem Bau-Unfall-
versicherungsgesetze vom 11. Juli 1897 (839 Abs. 1) und in dem
See-Unfallversicherungsgesetze vom 13. Juli 1887 ($ 75 Abs. 1)
Geltung erlangt, derart, dass bei Berechtigten, die nicht im In-
lande wohnen, die Berufsgenossenschaft befugt ist, einstweilen,
d.h. bis zur Wiederbegründung des Wohnsitzes im Inlande, die
Zahlung der Entschädigung einzustellen. Daneben bleibt für die
ausländischen Rentenberechtigten die Möglichkeit einer Abfindung,
und zwar wie bei wieder heirathenden Wittwen mit dem dtrei-
fachen Jahresbetrage der Rente, dem Ermessen der Berufs-
genossenschaft anheimgestellt.
Der letztere Rechtszustand ist mit einigen vom Reichstage
vorgenommenen Ergänzungen auch für das Gebiet der Invaliden-
und Altersversicherung eingetreten. Ein Ruhen der Rente findet
statt für die nicht innerhalb des Deutschen Reiches wohnenden
Personen, einerlei ob sie die fremde oder die deutsche Staats-
angehörigkeit besitzen; nach & 34 No. 4 1.- u. A.-V.-G. kann je-
doch, einer Anregung der Kommission entsprechend, der Bundes-
rath für einzelne Grenzbezirke Ausnahmen hiervon zulassen °®,
80 Dies ist in ausgiebigem Maasse durch die Bundesrathsbeschlüsse vom
30. April 1891, 7. April 1892 und 24. Okt. 1895 geschehen. Danach tritt
kein Ruhen der Rente ein für nachstehende ausländische Grenzgebiete: 1. In
den österreich-ungarischen Bezirkshauptmannschaften Bregenz, Reutte,
Kufstein, Salzburg (nebst dem Stadtmagistratsbezirke daselbst), Schärding,
Rohrbach, Krumau, Prachatitz, Schüttenhofen, Strakonitz, Klattau, Taus,
Eger, Asch, Graslitz, Joachimsthal, Kaaden, Brüx, Teplitz, Aussig, Tetschen,
Schluckenau, Rumburg, Gabel, Reichenberg, Friedland, Gablonz, Starkenbach,
Hohenelbe, Trautenau, Braunau, Neustadt, Reichenau, Senftenberg, Schön-
berg, Freiwalden, Jägerndorf, Freudenthal, Troppau, Neu-Titschein, Mistek,
Freistadt, T'eschen, Bielitz, Bischofteinitz, Tachau, Plan, Schwaz, sowie in
den Bezirken Biala und Chrzanow. — 2. In den russischen, zwischen der
deutschen Reichsgrenze und Sosnowice belegenen Orten Alt-Sosnowice, Sielce,
Bogunja, Dembowo-Göra, Ostro-Görtea, Milowice und Niwka. — 3. In der
dänischen Ortschaft Vamdrup. — 4. In den niederländischen Pro-
vinzen Groningen, Drenthe, Oberyssel, Gelderland, Limburg, sowie in dem