— 217 —
Ausländische Berechtigte, die bisher einen Wohnsitz im
Deutschen Reiche hatten, können mit dem dreifachen Betrage
der ihnen zustehenden Jahresrente ein für alle Mal abgefunden
werden ($ 14 I.- u. A.-V.-G.). Ein Versuch, hier abweichend von
der Bau- und See-Unfallversicherung den sechsfachen Jahres-
betrag der Rente einzuführen, scheiterte an dem Widerspruche
des Reichstages (Stenogr. Bericht S. 1245). Ein Anspruch des
Ausländers auf die Abfindung besteht nicht (Amtl. Nachr. 1898
No. 675 8. 395).
Die aufgezählten Gründe für die Entziehung einer Rente
sind ausschliesslicher Natur. Sie lassen eine analoge Er-
weiterung nicht zu°®!, und noch weniger ist es statthaft, einen
Rentenanspruch um desswillen wieder zu beseitigen, weil die fest-
setzende Stelle sich bei der Bewilligung in einem Irrthume
befunden hat, mag dieser entschuldbar sein oder nicht. Eine
bedenkliche Rechtsunsicherheit würde entstehen, wenn es z. B.
erlaubt sein sollte, die Zahlung einer rechtskräftig zugesprochenen
Altersrente plötzlich wieder einzustellen, wenn durch ungenaue
Fassung der Arbeitsbescheinigungen über die Beschäftigungszeit
aus den Jahren 1888—1890 (den sog. vorgesetzlichen Arbeits-
neutralen Gebiete Moresnet. — 5. In den belgischen Arrondissements
Lüttich Verviers (Provinz Lüttich), Marche, Bastogne (Provinz Luxemburg). —
6. In dem Grossherzogthum Luxemburg. — 7. In folgenden sch weize-
rischen Gebieten: Kanton Bern, soweit derselbe nördlich und nordwestlich
der Zihl und der Aare, vom Einfluss der Zihl abwärts gerechnet, belegen
ist; Kantone Solothurn, Basel-Stadt und -Land, Aargau, Zürich, Schaffhausen,
Thurgau, St. Gallen, Appenzell (Ausser- und Inner-Rhoden). Vgl. Amtl.
Nachr. des R.-V.-A. 1891 S. 147, 1892 S. 89, 1895 S. 264. Die Zahlung
der Renten erfolgt in diesen Grenzbezirken durch eine dem Wohnorte des
Berechtigten benachbarte inländische Postanstalt, deren Auswahl dem Vor-
stande der Versicherungsanstalt obliegt (vgl. ebenda 1892 S. 42 No. 129).
3 Eine Verjährung findet bei den Invaliden- und Altersrenten weder
wegen der einzelnen Monatsrate noch wegen des Anspruchs im Ganzen statt
(Amtl. Nachr. 1897 S. 287 No. 560). Dasselbe gilt für Unfallrenten (das.
1893 8.179 No. 1232); betreffs der zweijährigen Verjährung vor der Bewilli-
gung einer Rente vgl. jedoch $ 59 Abs. 2, $ 65 Abs. 2 U.-V.-G.