Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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die Prozessvorschriften, z. B. bei unvorschriftsmässiger Besetzung 
des Gerichts u. a. m. (Nichtigkeitsklage). Es darf aber weder 
die Möglichkeit vorgelegen haben, die fraglichen Umstände schon 
durch ein ordentliches Rechtsmittel geltend zu machen, noch 
darf die unterlassene Berücksichtigung in dem früheren, rechts- 
kräftig abgeschlossenen Verfahren auf ein Verschulden der Ver- 
sicherungsstelle zurückzuführen sein (Amtl. Nachr. 1898 S. 360 
No. 1716). 
Bei Erlass des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes 
konnte im Hinblick auf die Erfahrungen in Unfallsachen die aus- 
drückliche Anerkennung derartiger besonderer Rechtsbehelfe er- 
folgen ($ 82). Dabei ist lediglich auf die Bestimmungen der 
Reichscivilprozessordnung verwiesen, und daneben hat man dem 
Bundesrathe freie Hand gelassen, durch Kaiserliche Verordnung 
Ergänzungen und Abänderungen betrefis der Form und der 
Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens einzuführen. 
Ein dringendes Bedürfniss hierfür ist bisher nicht hervorgetreten, 
Desshalb sind die Verhandlungen über eine vom Reichsversicherungs- 
amte angeregte Festlegung der Wiederaufnahmegründe’°® ergebniss- 
los verlaufen, da die im November 1894 gehaltene Konferenz 
von Vertretern der Landesversicherungsämter und Invaliditäts- 
und Altersversicherungsanstalten den Erlass einer entsprechenden 
Verordnung einstweilen nicht für erforderlich erklärt hat?”. 
Nachdem im Vorstehenden die Gründe besprochen sind, welche 
für den Fortfall bewilligter Renten maassgebend sein können, ist 
  
Schriftstücke, die sich unmittelbar auf die konkrete Angelegenheit beziehen 
und zum Beweise von Rechten oder Rechtsverhältnissen von Erheblickkeit 
sind, kommen hier in Betracht (Amtl. Nachr. 1897 No. 1638 S. 407, vgl. 
ebenda L.- u. A.-V. 1892 S. 76 No. 148). 
3 Der vom Reichsversicherungsamt aufgestellte Entwurf („Arbeiter- 
versorgung“ 1892 S. 537) schlug vor, nur solche Thatsachen oder Beweis- 
mittel zu berücksichtigen, „welche die Partei in dem früheren Verfahren 
nicht gekannt hatte oder ohne Verschulden ausser Stande war, geltend zu 
machen“. 
#7 „Die I.- u. A.-V.“ Bd. V S.20 No. 11.
	        
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