— 221 —
machen, z. B. Herabsetzung der Rente im schiedsgerichtlichen oder
Rekurs- bezw. Revisionsverfahren, Ausscheiden eines von mehreren
entschädigungsberechtigten Kindern des Verunglückten durch
Vollendung des 15. Lebensjahres, Tod u. s. w., so hat der Vor-
stand eine Wegfallanweisung bezüglich der bisherigen Zahlungen,
und gleichzeitig eine neue Zahlungsanweisung an die obere Post-
behörde gelangen zu lassen ($ 9 bezw. 8 daselbst).
Hat der Rentenempfänger in Folge der Wegfallanweisung
nichts mehr, oder doch weniger als bisher zu erheben, so soll
ihm der Vorstand der Versicherungsträgerin, neben der an die
Post zu erlassenden Benachrichtigung, sofort eine Anzeige von
der getroffenen Verfügung zustellen. Zugleich ist es gestattet,
diejenige Postanstalt, welche bislang die Zahlung ausführte, un-
mittelbar und in eiligen Fällen (d. h. insbesondere kurz vor dem
Monatsersten) telegraphisch in Kenntniss zu setzen. Es wird
mit Recht darauf hingewiesen, dass dies vereinfachte Verfahren
in solchen Fällen, in denen sonst eine Wiedereinforderung zu
viel erhobener Beträge (durch Einbehalt der späteren Renten,
gewöhnliche Klage u. s. w.) gewisse Härten mit sich bringen
würde, auch den Interessen der Rentenempfänger vollkommen
entspreche ($ 10 bezw. & 9 ebenda).
Streng genommen ist es übrigens mit einem formlosen
Benachrichtigungsschreiben an die Berechtigten niemals gethan.
Man wird grundsätzlich sagen müssen, dass die Form der Renten-
entziehung oder -Kürzung sich mit der einer ursprünglichen Be-
willigung oder Versagung decken müsse: prout quidque con-
tractum est, ita et solvi debet. So schreibt denn auch ganz
konsequent & 65 Abs. 2 (letzter Satz) U.-V.-G. vor, dass hier
die Bestimmungen über Form und Instanzenzug der Rentenfest-
stellungen (8$S 57—64) maassgebend sein sollen. Ebenso finden
nach & 85 L- u. A.-V.-G. die Vorschriften der $$ 75—84 das.
auf die Rentenentziehung entsprechende Anwendung. Es kann
keinem Zweifel unterliegen, dass ähnlich in solchen Fällen zu