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verfahren ist, in welchen keine eigentliche Entziehung des Renten-
anspruchs in seiner Vollständigkeit, sondern eine nachträgliche,
ganz oder theilweise ausgeführte Einbehaltung (wegen des Ruhens
der Forderung nach $ 34 vgl. oben S. 209) oder eine Herab-
setzung .(z. B. wegen Anfechtung der Höhe einer durch über-
triebene Lohnangaben erlangten Altersrente) in Frage kommt ®®.
Dennoch ist unbedenklich, bei einer Anzahl häufig ein-
tretender, wenig Schwierigkeiten bietender Fälle, in welchen die
Rente einzustellen ist, eine Ausnahme zu machen, derart dass
-einstweilen kein förmlicher, mit Belehrung über Form und
Frist der Berufung versehener Bescheid ergeht, sondern dass
zunächst regelmässig nur ein einfaches Schreiben des Vorstandes
an den Berechtigten (oder dessen Erben) erlassen wird, in welchem
die Thatsache des Rentenwegfalls unter Angabe des Zeitpunktes
und des Grundes Erwähnung findet; so z. B. bei Tod des Em-
pfängers, bei Erfüllung des 15. Lebensjahres durch das Kind
eines Verunglückten*°. Entsteht hier aber Streit, z. B. über die
Thatsache oder den Tag des Todes bezw. der Ueberschreitung
jener Altersgrenze, dann kann die Versicherungsstelle nicht um-
hin, durch Abgabe eines formgerechten Bescheides auf den Weg
der Berufung hinzuweisen‘!. Wenn sie es ablehnen wollte, einen
solchen Bescheid zu ertheilen, so kann sie im Wege der Be-
schwerde seitens des Reichversicherungsamtes durch Ordnungs-
strafen bis zu 1000 M. im Aufsichtswege hierzu gezwungen
werden *.
Sobald ihrerseits irgend eine schriftliche Verfügung betreffs
des Wegfalls oder der Kürzung an den Berechtigten ergangen
ist, so kann dieselbe trotz ihrer etwaigen Formmängel sofort
8 Für die Fälle des Rubens der Rente ist die Zulässigkeit des schieds-
gerichtlichen Verfahrens und der Revision anerkannt durch die Rev.-Entsch.
No. 162 (Amtl. Nachr. 1882 S. 116). Vgl. jetzt Novelle $ 85.
#° Amtl. Nachr. 1886 No. 139.
s Motive des U.-V.-G. 8. 73.
“2 SS 87. U.-V.-G.; 88 131, 184 1.- u. A.-V.-G.