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durch die Berufung angefochten werden, weil überall, wo die
Pflicht zur Erteilung eines formgerechten, berufungsfähigen
Bescheides bestand, die Möglichkeit der Einlegung des Rechts-
mittels gegeben ist, selbst wenn die Absicht der Bescheidsabgabe
bei dem Vorstande nicht vorhanden war‘. Die unterlassene
Rechtsbelehrung kommt insofern dem Berufungkläger zu statten,
als die Berufungsfristt durch den formlosen Bescheid nicht in
Lauf gesetzt wird. Eine Versäumung kann also nicht eintreten.
In einigen Fällen des Erlöschens von Renten hat der Vor-
stand von selbst Veranlassung, den Wegfall und dessen Zeitpunkt
gegen den Berechtigten zu erwähnen: bei Gewährung einer Ab-
findung an wiederheiratende Wittwen von Verunglückten ($& 6
Abs. 2 unter a Abs. 3 U.-V.-G.), an ausländische Bewerber
($ 67 das.; & 39 Bau-U.-V.-G.; $ 14 L- u. A.-V.-G. s. oben
S. 215ff), an Altersrentner, die fortan eine Invalidenrente erhalten
($ 29 das., Schlusssatz; auch der umgekehrte Fall ist denkbar,
wenn die Wartezeit für Altersrente vor Eintritt der Invalidität
erfüllt wurde), ferner die Bewilligung einer Wittwenrente an die
Ehefrau, deren Mann bisher Unfallrente bezog, an den Folgen
des Unfalls stirbt und nun von ihr beerbt wird. Hier pflegt die
Nachricht über den Fortfall der bisherigen Rente mit der Be-
willigung der neuen Zahlung verknüpft zu werden, so dass die
Belehrung über Form und Frist der Berufung nicht nur auf den
positiven, bewilligenden Inhalt des Bescheids, sondern auch auf
dessen negativen Theil (Entziehung oder Kürzung) bezogen
werden kann.
Wenn nicht einer der gewöhnlichen Gründe für das Auf-
hören der Rentenleistung vorliegt, sondern wenn im Wege der
Wiederaufnahme des Verfahrens die Entziehung bewerkstelligt
werden soll (oben S. 218), dann ist zu berücksichtigen, dass
nach den für dies besondere Rechtsmittel maassgebenden Vor-
4 Amtl. Nachr.; I.- u. A.-V. 1893 No. 258ff.;, 1894 No. 322; 1895
No. 464; 1896 No. 517; „Die L- u. A.-V.“ Bd. VII S. 138,