Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

-- 223 — 
durch die Berufung angefochten werden, weil überall, wo die 
Pflicht zur Erteilung eines formgerechten, berufungsfähigen 
Bescheides bestand, die Möglichkeit der Einlegung des Rechts- 
mittels gegeben ist, selbst wenn die Absicht der Bescheidsabgabe 
bei dem Vorstande nicht vorhanden war‘. Die unterlassene 
Rechtsbelehrung kommt insofern dem Berufungkläger zu statten, 
als die Berufungsfristt durch den formlosen Bescheid nicht in 
Lauf gesetzt wird. Eine Versäumung kann also nicht eintreten. 
In einigen Fällen des Erlöschens von Renten hat der Vor- 
stand von selbst Veranlassung, den Wegfall und dessen Zeitpunkt 
gegen den Berechtigten zu erwähnen: bei Gewährung einer Ab- 
findung an wiederheiratende Wittwen von Verunglückten ($& 6 
Abs. 2 unter a Abs. 3 U.-V.-G.), an ausländische Bewerber 
($ 67 das.; & 39 Bau-U.-V.-G.; $ 14 L- u. A.-V.-G. s. oben 
S. 215ff), an Altersrentner, die fortan eine Invalidenrente erhalten 
($ 29 das., Schlusssatz; auch der umgekehrte Fall ist denkbar, 
wenn die Wartezeit für Altersrente vor Eintritt der Invalidität 
erfüllt wurde), ferner die Bewilligung einer Wittwenrente an die 
Ehefrau, deren Mann bisher Unfallrente bezog, an den Folgen 
des Unfalls stirbt und nun von ihr beerbt wird. Hier pflegt die 
Nachricht über den Fortfall der bisherigen Rente mit der Be- 
willigung der neuen Zahlung verknüpft zu werden, so dass die 
Belehrung über Form und Frist der Berufung nicht nur auf den 
positiven, bewilligenden Inhalt des Bescheids, sondern auch auf 
dessen negativen Theil (Entziehung oder Kürzung) bezogen 
werden kann. 
Wenn nicht einer der gewöhnlichen Gründe für das Auf- 
hören der Rentenleistung vorliegt, sondern wenn im Wege der 
Wiederaufnahme des Verfahrens die Entziehung bewerkstelligt 
werden soll (oben S. 218), dann ist zu berücksichtigen, dass 
nach den für dies besondere Rechtsmittel maassgebenden Vor- 
4 Amtl. Nachr.; I.- u. A.-V. 1893 No. 258ff.;, 1894 No. 322; 1895 
No. 464; 1896 No. 517; „Die L- u. A.-V.“ Bd. VII S. 138,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.