Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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drücklich entzogen. In der Geschäftsanweisung des Reichver- 
sicherungsamts vom 11. Jan. 1888 (Amtl. Nachr. S. 48) werden 
die berufsgenossenschaftlichen Organe durch $ 19 auf die ent- 
sprechenden Pflichten aufmerksam gemacht: 
„Wenn durch schiedsgerichtliches Urtheil, entgegen der 
Ablehnung seitens des Feststellungsorgans, dem Verletzten eine 
Rente zugesprochen ist... ., so ist dieselbe ungesäumt 
zur Zahlung anzuweisen, und dem Berufungskläger der Be- 
richtigungsausweis zu ertheilen, selbst wenn der Grenossen- 
schaftsvorstand Rekurs einlegt“... . 
Nur eine willkürliche Auslegung kann hieraus folgern, dass 
es genüge, wenn die Rente für die Zukunft angewiesen werde, 
vorbehaltlich der Frage der Nachzahlungen aus der Vergangenheit. 
Wie im Urtheile das Schiedsgericht die Rente zuerkannt hat, 
in derselben Höhe und von demselben Anfangstage ab ist alsbald 
die Zahlung zu veranlassen. Weder der Berechtigte noch das 
Schiedsgericht brauchen es sich gefallen zu lassen, wenn sich der 
Genossenschaftsvorstand über den Inhalt des ihn verurtheilenden 
Erkenntnisses zum Theil hinwegsetzt und den Spruch des Reichs- 
versicherungsamts abwarten will, ehe er die Rückstände der 
Rente zahlt. Er kann hierzu auf Beschwerde durch Ordnungs- 
strafen gezwungen werden. 
Im Vorstehenden sind die Rechtswirkungen der Rentenent- 
ziehung hinsichtlich der verflossenen Zeiträume besprochen. 
Es fragt sich ferner, welchen Einfluss die Entziehung 
für die Zukunft hat. 
Schon oben (8. 225) war erwähnt, dass der Tag der Zu- 
stellung des Wegfallbescheides maassgebend sein solle für das 
Aufhören des Rentenrechts“*. Das Unzulängliche dieser Be- 
4 Fine Ausnahme tritt ein, wenn bei Erlass des Bewilligungsbescheides 
der Wegfall schon eingetreten ist. Es kann dann durch einheitliche Ver- 
fügung die Gewährung und die Entziehung neben einander ausgesprochen 
werden, derart, dass die letztere als vollzogen bezeichnet wird mit dem-
	        
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