Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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kundig gemacht werden kann, sondern auch um in den Fällen, 
in welchen die Zustellung mit oder ohne den Willen des Empfängers 
durch Aufenthalt desselben im Auslande, durch wechselndes 
Domizil u. dgl. erschwert und verzögert wird, eine Handhabe zu 
gewinnen. Von untergeordneter Bedeutung ist es, ob der Augen- 
blick, in welchem der Entziehungsbescheid verfügt, oder der, in 
welchem er abgesendet wird, die entscheidende Rolle spielen soll. 
Der Anstaltsvorstand kann und wird es so einrichten, dass beide 
Zeitpunkte auf denselben Tag oder doch wenigstens in denselben 
Monat fallen, da er im eigenen Interesse die daneben zu erlassende 
Benachrichtigung der Postanstalt thunlichst beschleunigen muss. 
Der Kontrole wegen halte ich es für richtiger, wenn der Ab- 
sendungstag entscheidet. 
Es ist sehr zu wünschen, dass diese Grundsätze auch für 
die Unfallversicherung Anwendung erhalten, und dass bei den 
dort so häufigen Rentenkürzungen dasselbe gilt, was von der 
vollständigen Entziehung gesagt ist. Man vermeidet damit die 
jetzt oft sehr drückende Einbehaltung von Theilen der Rente 
als Gegenstand der Aufrechnung mit den überhobenen Beträgen. 
In solchen Fällen, in welchen die bisher bezogene, nun weg- 
fallende Rente ein Hinderniss für die Geltendmachung anderer 
Forderungen bildete, können diese mit der Entziehung in Wirk- 
samkeit treten, und zwar ex nunc oder ex tunc, je nachdem die 
Entziehung nur die Zukunft betrifft oder sich, wie bei der Wieder- 
aufnahme des Verfahrens und bei der Aufhebung einer nicht 
rechtskräftigen Bewilligung der Vorinstanzen durch die höhere 
Spruchstelle, auch auf die Vergangenheit bezieht. 
Dies gilt zunächst für den Wiedereintritt der Haftpflicht 
nach dem Haftpflichtgesetze und sonstigen Rechtsbestimmungen, 
deren Anwendung nach $ 95 U.-V.-G. bei den Betriebsunfällen 
der nach Maassgabe dieses Gesetzes versicherten Personen aus- 
geschlossen zu sein schien. Wenn anfänglich das Vorhandensein 
eines Betriebsunfalls in einem versicherten Betriebe angenommen
	        
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