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kundig gemacht werden kann, sondern auch um in den Fällen,
in welchen die Zustellung mit oder ohne den Willen des Empfängers
durch Aufenthalt desselben im Auslande, durch wechselndes
Domizil u. dgl. erschwert und verzögert wird, eine Handhabe zu
gewinnen. Von untergeordneter Bedeutung ist es, ob der Augen-
blick, in welchem der Entziehungsbescheid verfügt, oder der, in
welchem er abgesendet wird, die entscheidende Rolle spielen soll.
Der Anstaltsvorstand kann und wird es so einrichten, dass beide
Zeitpunkte auf denselben Tag oder doch wenigstens in denselben
Monat fallen, da er im eigenen Interesse die daneben zu erlassende
Benachrichtigung der Postanstalt thunlichst beschleunigen muss.
Der Kontrole wegen halte ich es für richtiger, wenn der Ab-
sendungstag entscheidet.
Es ist sehr zu wünschen, dass diese Grundsätze auch für
die Unfallversicherung Anwendung erhalten, und dass bei den
dort so häufigen Rentenkürzungen dasselbe gilt, was von der
vollständigen Entziehung gesagt ist. Man vermeidet damit die
jetzt oft sehr drückende Einbehaltung von Theilen der Rente
als Gegenstand der Aufrechnung mit den überhobenen Beträgen.
In solchen Fällen, in welchen die bisher bezogene, nun weg-
fallende Rente ein Hinderniss für die Geltendmachung anderer
Forderungen bildete, können diese mit der Entziehung in Wirk-
samkeit treten, und zwar ex nunc oder ex tunc, je nachdem die
Entziehung nur die Zukunft betrifft oder sich, wie bei der Wieder-
aufnahme des Verfahrens und bei der Aufhebung einer nicht
rechtskräftigen Bewilligung der Vorinstanzen durch die höhere
Spruchstelle, auch auf die Vergangenheit bezieht.
Dies gilt zunächst für den Wiedereintritt der Haftpflicht
nach dem Haftpflichtgesetze und sonstigen Rechtsbestimmungen,
deren Anwendung nach $ 95 U.-V.-G. bei den Betriebsunfällen
der nach Maassgabe dieses Gesetzes versicherten Personen aus-
geschlossen zu sein schien. Wenn anfänglich das Vorhandensein
eines Betriebsunfalls in einem versicherten Betriebe angenommen