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war und es sich nachträglich herausstellt, dass die Rente zu
Unrecht bewilligt ist, weil kein Unfall, sondern eine gewerbliche
Krankheit vorliegt, oder weil der Betrieb nicht zu den ver-
sicherungspflichtigen Unternehmungen gehört, dann haften die
Betriebsinhaber und deren Vertreter ohne die Schranken des
S 95, sobald die Unfallrente abgesprochen wird.
Derselbe Grundsatz gewinnt besondere Bedeutung für die-
jenigen Fälle, in welchen eine bestimmte Art von Rente lediglich
um desswillen nicht (oder nicht mehr) gewährt werden konnte,
weil die Bewilligung einer anderen Rentengattung jener im Wege
stand (oben 8. 206 ff.), also bei dem Zusammentreffen von Alters-
und Invalidenrente, von Unfall- und Invalidenrente wegen einer
durch Unfall herbeigeführten Erwerbsunfähigkeit im Sinne der
8$ 4, 9, 10 L- u. A.-V.-G., oder bei Bezug einer Unfallrente, so-
weit diese mit der daneben zustehenden Invaliden- oder Alters-
rente den Betrag von 415 M, jährlich übersteigt (vgl. Amtl.
Nachr, 1898 S. 393 No. 673).
Wenn z. B. Jemand von Erfüllung des siebzigsten Lebens-
jahres ab eine jährliche Altersrente von 150 M. bezogen und ein
halbes Jahr später eine Unfallrente von 400 M. erhalten hat, so
ruht in Folge der letzteren der Altersrentenanspruch bis auf die
an 415 M. fehlenden 15 M. ($ 34 No. 1 L- u. A.-V.-G.).
Wird die vom Schiedsgerichte zugesprochene Unfallrente etwa
in der Rekursinstanz vom Reichsversicherungsamte aberkannt oder
im Wege der Wiederaufnahme entzogen, dann kann auf Grund
dieser neuen Entscheidung die Neuverwilligung des Restes der
Altersrente (150 — 15 = 135 M. jährlich) verlangt werden®!.
Es ist nicht zulässig, bei dieser Gelegenheit die sämmtlichen
Bedingungen und Grundlagen für die Gewährung dieser Rente
51 Auch für die Vergangenheit, ohne Rücksicht darauf, ob die Berufsge-
nossenschaft die vorläufigen Zahlungen zurückfordert oder nicht (Amtl. Nachr.,
L- u. A.-V. 1894 No. 375 S. 147). Der Wegfall oder die Kürzung der Unfall-
rente bei Anwendung des $ 65 U.-V.-G. wirkt dagegen nur für die Zukunft.