Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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zu thun, wenn auf Gemeinden oder Armenverbände5? wegen der 
von ihnen in Erfüllung gesetzlicher Vorschriften gewährten Unter- 
stützungen hülfsbedürftiger Personen der den letzteren für die 
nämliche Zeit zustehende Rentenanspruch übergegangen ist ($ 8 
U.-V.-G.; 8 35 1.- u. A.-V.-G.). 
Schon aus dem Grunde kann man hier nicht von einer 
Entziehung reden, weil die Rente thatsächlich in voller Höhe 
weiterhin gewährt wird; nur das berechtigte Subjekt ist ein 
anderes geworden. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass 
diese Uebertragung sich nach der herrschenden Auffassung regel- 
mässig nur auf die Vergangenheit beziehen soll. Nach einer 
Verfügung vom 13. Okt. 1895 (II 7170) hält das Reichs- 
versicherungsamt es nicht für statthaft, zukünftige Rentenbeträge 
einem Armenverbande zur Deckung seiner ferneren Aufwendungen 
zu überweisen; lediglich ein Ersatz der schon gewährten Unter- 
stützungen soll durch die für den"gleichen Zeitabschnitt fällig 
gewordene, noch unerhobene Rente stattfinden. Ist die Rente 
dem ursprünglich Berechtigten für diese Zeit schon ausgezahlt, 
so hat der Armıenverband das Nachsehen. 
Es darf zugegeben werden, dass diese Einschränkung des 
Rückgriffs auf die Rente viel für sich hat. Verfehlt ist es, wenn 
von einzelnen Seiten immer wieder der Versuch unternommen 
wird, auch aus der zukünftigen Rente Erstattung für vergangene 
#2 Den Organen der Armenpflege sind Betriebsunternehmer und Kassen 
gleichgestellt, welche die jenen obliegenden armenrechtlichen Verpflichtungen 
auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben. Anderen Kassen, insbeson- 
dere den Krankenkassen, ist diese Zwangsabtretung nicht zugestanden, so- 
weit es sich um Invaliden- oder Altersrente handelt. Eine dieser beiden 
Renten und das Krankengeld können also ungekürzt neben einander bezogen 
werden (Amtl. Nachr., L- u. A.-V. 1895 S, 109 No. 414). Anders liegt die 
Sache bei der Unfallversicherung. Hier ist in $ 8 Abs. 1 U.-V.-G. den ein- 
geschriebenen Hülfskassen, sowie den sonstigen Kranken-, Sterbe-, Invaliden- 
und anderen Unterstützungskassen dasselbe Recht auf die Rente wie den 
Armenverbänden eingeräumt.
	        
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