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armenrechtliche Aufwendungen zu beanspruchen®?. Wie die Ver-
pfändung und die freie Uebertragung der Rente vollständig aus-
geschlossen, und die Beschlagnahme nur für die in $ 749 Abs. 4
R.-O.-P.-O. bezeichneten Forderungen der Ehefrau und der Kinder
und die der ersatzberechtigten (Gemeinden und Armenverbände
zulässig ist (8 68 U.-V.-G.; $ 40 I.- u. A.-V.-G.), so soll auch in
jenen Fällen eine Schmälerung der Rechte des Empfängers nur
ganz ausnahmsweise eintreten.
Dennoch ist in der Praxis das Bedürfniss hervorgetreten,
die Sicherstellung der Armenverbände anders und einfacher zu
regeln. Wenn Jemand in laufender Armenunterstützung steht
und auch fernerhin trotz der Rentenbewilligung bleiben muss
(z. B. weil er sich in der sog. „geschlossenen Armenpfiege“ eines
Armen- oder Siechenhauses, einer Irrenanstalt u. dgl. befindet,
oder weil die Rente nicht hoch genug ist, um ihn und die Seinigen
vor Noth zu schützen), dahn wäre es ganz unbedenklich, die
volle Rente auch für die Zukunft dem Armenverbande zu über-
weisen und insoweit dem Berechtigten selbst zu entziehen, welchem
die demüthigenden Folgen des Empfanges von Armenunterstützung
(Verlust des Reichstagswahlrechts u. s. w.) ohnehin nicht erspart
bleiben würden. Dies Verfahren böte sogar den Vortheil, dass
ein leichtsinniger Rentenempfänger davor bewahrt würde, den am
Monatsersten erhaltenen Betrag schleunigst zu vergeuden. Die
Organe der Armenpflege können Naturalien davon beschaffen,
für die Miethe etwas zurücklegen, Pflegegeld für seine anderwärts
untergebrachten Kinder bezahlen, kleinere Baarbeträge ihm etwa
am 1. und 15. des Monats zukommen lassen u. 8. w.
Mit Rücksicht hierauf ist der Vorschlag der Invaliden-
versicherungsnovelle als unzulänglich zu bezeichnen. Derselbe
will neben der entbehrlichen Zulassung des Regresses für frühere
58 So v. WOEDTKE, Nachtrag zum Kommentar bei $ 35 L- uw. A.-V.-G.
Dagegen das Reichsversicherungsamt, Amtl. Nachr., U.-V. 1892 8.331 No. 1181;
1896 8. 494 No. 1565.