Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Beweis der Unterstützung durch Urkunden, Zeugen u. dgl. ge- 
führt werden, oder ob die entsprechende Erklärung der Armen- 
behörde ausreichen soll; in grossen Städten wird letzteres meistens 
ganz unbedenklich geschehen können, zumal da die Ausstellung 
der Bescheinigungen für die Aufsichtsbehörde eine erhebliche 
Arbeitslast bedeuten würde. Der Novellenentwurf von 1899 hat 
denn auch im Gegensatze zu dem früheren Vorschlage von einer 
Beschränkung der Beweisführung abgesehen und verlangt in 
& 35 a Abs. 1 nur bei Ersatzansprüchen für vorübergehende 
Unterstützung die Anmeldung binnen 3 Monaten nach deren 
Beendigung. 
Frage, ob und inwieweit der Uebergang einer Rente auf Gemeinden u. s. w. 
stattgefunden habe, bei Streitigkeiten mit dem ursprünglich Berechtigten 
nicht die Renteninstanzen, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden 
haben sollen (Amtl. Nachr., I.- u. A.-V, 1893 S. 167 No. 313; 1895 S. 228 ff. 
No. 4385 und 4386). Der Einheitlichkeit wegen empfiehlt es sich indess in 
hohem Grade, auch für diesen Streitpunkt das schiedsgerichtliche Verfahren 
und den Spruch des Reichsversicherungsamts maassgebend sein zu lassen. 
Auch der Entwurf von 1899 will den ordentlichen Gerichten diese Fälle 
abnehmen und unter Hinweis auf die gleichartige Regelung in $$ 57 Abs. 2 
und 3, 58 Abs. 2 des Krankenvers.-Gesetzes dem Verwaltungsstreitverfahren 
bezw. der Erledigung nach $$ 20, 21 R.-G.-O. überweisen. Einfacher scheint 
e8 mir, ganz allgemein auch hier die Zuständigkeit der Renteninstanzen 
anzuerkennen.
	        
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