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Beweis der Unterstützung durch Urkunden, Zeugen u. dgl. ge-
führt werden, oder ob die entsprechende Erklärung der Armen-
behörde ausreichen soll; in grossen Städten wird letzteres meistens
ganz unbedenklich geschehen können, zumal da die Ausstellung
der Bescheinigungen für die Aufsichtsbehörde eine erhebliche
Arbeitslast bedeuten würde. Der Novellenentwurf von 1899 hat
denn auch im Gegensatze zu dem früheren Vorschlage von einer
Beschränkung der Beweisführung abgesehen und verlangt in
& 35 a Abs. 1 nur bei Ersatzansprüchen für vorübergehende
Unterstützung die Anmeldung binnen 3 Monaten nach deren
Beendigung.
Frage, ob und inwieweit der Uebergang einer Rente auf Gemeinden u. s. w.
stattgefunden habe, bei Streitigkeiten mit dem ursprünglich Berechtigten
nicht die Renteninstanzen, sondern die ordentlichen Gerichte zu entscheiden
haben sollen (Amtl. Nachr., I.- u. A.-V, 1893 S. 167 No. 313; 1895 S. 228 ff.
No. 4385 und 4386). Der Einheitlichkeit wegen empfiehlt es sich indess in
hohem Grade, auch für diesen Streitpunkt das schiedsgerichtliche Verfahren
und den Spruch des Reichsversicherungsamts maassgebend sein zu lassen.
Auch der Entwurf von 1899 will den ordentlichen Gerichten diese Fälle
abnehmen und unter Hinweis auf die gleichartige Regelung in $$ 57 Abs. 2
und 3, 58 Abs. 2 des Krankenvers.-Gesetzes dem Verwaltungsstreitverfahren
bezw. der Erledigung nach $$ 20, 21 R.-G.-O. überweisen. Einfacher scheint
e8 mir, ganz allgemein auch hier die Zuständigkeit der Renteninstanzen
anzuerkennen.