Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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und WELCKER reicht die Kette der Denker über den Staat, die 
ihre Vorstellungen über den Staat und dessen Einrichtungen aus 
dem Natur- und Vernunft-Recht schöpften, und wenn die Späteren 
dieser Reihe immer mehr an konkrete Verhältnisse anknüpften, 
je mehr eben die Unzulänglichkeiten der vorausgehenden Ent- 
wicklung zum Bewusstsein kamen, so wurzelten alle diese Systeme 
doch schliesslich im Apriorismus, bis dessen Gedankeninhalt voll- 
ständig ausgeschöpft war, und die dadurch hervorgerufene Ver- 
flachung des Stromes der Wissenschaft eine Ablenkung in eine 
ganz neue Richtung hervorrief. 
Das war die Frucht der Einwirkung der historischen 
Rechtsschule, welche von dem Gebiete des Privatrechtes auch 
auf die anderen Rechtsgebiete übergreifend den Historismus in der 
Staatswissenschaft erzeugte. 
Während die früheren Männer der Staatswissenschaft den 
Bahnen PuFENDOoRF’s folgend von dem geschichtlich Gegebenen erst 
ganz abstrahirten und später doch nur daran anknüpften, um ihre 
apriorisch gewonnenenV orstellungen vom Staate daran auszuspinnen, 
haben die Männer der historischen Staatswissenschaft ibre Auf- 
merksamkeit lediglich der geschichtlichen Entwicklung des Staates 
und der historischen Ableitung des Gegenwärtigen aus seinen An- 
fängen und Uranfängen zugewendet. Hieher müssen wir nicht blos 
die NIEBUHR und WAıTz rechnen, sondern auch — und zwar bei 
aller schuldigen Hochachtung ihrer hervorragenden Verdienste für 
die Staatsrechtswissenschaft,wenn auch nur zum Theilein der Staats- 
rechtswissenschaft — ihre Nachfolger von heute, die GIERKE u. A. 
Braucht es heute keiner Widerlegung des Vernunftrechtes 
mehr, sondern nur der Hervorhebung seines Inhaltes, um seine 
Unzulänglichkeit zu erkennen, so ist die Unzulänglichkeit der 
historischen Behandlung des Staatsrechtes, so klar sie auch ist, 
doch noch nicht in gleichem Maasse communis opinio, und es 
sei demnach hier citirt, wie der führende Mann der heutigen 
Staatsrechtswissenschaft, LABAND, dieselbe charakterisirt. 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 2. 16
	        
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