Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Entwicklung. Politische Erwägungen und politische Noth hatten 
dazu geführt, das Arcanum für die trostlose Gegenwart bei der 
Vernunft zu suchen. Aber es führte keine Brücke von der Idee 
zur realen Welt, und so suchte man die Erkenntniss des Be- 
stehenden aus der Art, wie es geworden. Aber die Auf- 
zählung, wie es geworden, führte noch immer nicht zur Erkennt- 
niss dessen, was ist, und so suchte man zu dieser Erkenntniss 
zu gelangen, indem man dem, wodurch es geworden, nach- 
spürte, dem movens agens der Entwicklung, und nachdem sich 
dieses in der Vergangenheit nur schwer oder auch gar nicht 
aufspüren liess, so wandte sich die Staatswissenschaft wieder der 
Gegenwart, „den das Staatsleben formenden und bewegenden 
Kräften“®, den politischen Parteien, deren Bestrebungen und 
Streit zu. 
In diesem Zustande befand sich die Staatswissenschaft, als 
ihr LABAnD’s bahnbrechendes Genie die juristische Methode auf- 
zwang: LABAND hatte den Scharfblick und den Muth, sich von 
der historischen Methode, die bis dahin und bei Manchen noch 
heute als die wissenschaftlich allein seligmachende gilt, zu emanzi- 
piren und — die Rechtsgeschichte auf ihr eigentliches Gebiet 
verweisend — aus der Staatswissenschaft die Staatsrechts- 
wissenschaft herauszulösen. Seit LABAND weiss die Staatsrechts- 
wissenschaft, dass ihre Aufgabe ist, das, was ist, losgelöst 
von dem, was war und was angeblich oder wirklich sein 
soll, analysirend zu erfassen, begrifflich zum Bewusst- 
Bein zu bringen und systematisch darzustellen. 
Es ist bekannt, in welch’ glänzender Weise es LABAND ge- 
lungen ist, nicht blos für das Gebiet des Deutschen Reiches und 
des deutschen Reichsrechtes diese Aufgabe zu erfüllen, sondern 
auch der ganzen Staatsrechtswissenschaft die Richtung zu geben, 
und wenn die LaBanp’sche juristische Methode nicht überall 
  
5 Zorn im Arch. f. öffentl. Recht Bd. X 8. 253. 
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