Object: Die Deutsche Reichsverfassung.

14 Das Reich kein Bund, sondern ein Staat. 
nämlich um einen Zusatz zu Artikel 4, handle und daß es im 
Sinne des Antrages Miquel nur erforderlich sei, in der Der- 
fassung der legalen Möglichkeit der Verfassungsänderung klaren 
Ausdruck zu geben. Diese Fassung erhielt dann der Antrag 
Migquel und wurde nach seiner mit großer Mehrheit erfolgten 
Annah#me gewissermaßen als Schlußstein und Krönung des ganzen 
Verfassungsgebäudes an den Schluß des ganzen Werkes als 
Art. 78 Absatz 11) gesetzt. 
8 18. Die Schranken der Reichssouveränität. 
Demgemäß kann also die Verfassung geändert werden, auch 
durch Erweiterung der die Suständigkeit des Reiches betreffenden 
Vorschriften, und für solche Anderung ist nur eine Erschwerung 
des gesetzgeberischen Dorganges dahin bestimmt, daß eine erhöh#te 
Mebrheit der Stimmen im Bundesrate vorgeschrieben ist. Sachlich 
aber bestehtt keinerlei Schranke für Derfassungsänderung; es kann 
somit den Guständigkeiten der lô Siffern des Art. 4 noch jede 
andere Guständigkeit hinzugefügt werden auf dem in Art. 78 
bezeichneten Wege der Derfassungsänderung, und dies ist wieder- 
holt geschehen, in der einschneidendsten und weittragendsten 
Weise dadurch, daß durch Derfassungsänderungsgesetz vom 
24. Dezembar 1875 in der Ziffer 13 des Artikel 4 statt der 
Worte „des Obligationenrechtes“ die Worte „des gesamten 
bürgerliches Rechtes“ gesetzt wurden, die die Grundlage des 
gewaltigsten Gesetzgebungswerkes des Zeiches, des Bürgerlichen 
Gesetzbuches für das Deutsche Reich, bilden. 
Die unge#eure Tragweite des in Art. 78 Abs. 1 gegebenen 
Rechtsgrundsatzes liegt auf der HBand, und die Erkenntnis da- 
von ist in der Literatur meh#r und mehr durchgedrungen, so daß 
Reute die Schriftsteller in der Kauptsache dahin einig geworden 
sind: daß Art. 78 Abs. 1 das entscheidende Moment ist 
für die Souveränität und Staatsnatur des Keiches. 
Wer in der Lage ist, durch seinen Willen in entscheidender 
Weise einen anderen Willen zu bestimmen, der beherrscht diesen 
letzteren Willen; in der RZechtsmacht des Reiches über seine SZu- 
ständigkeit, wie sie jene Derfassungsvorschrift feststellt, liegt die 
1) „Deränderungen der Derfassung erfolgen im Wege der Gesetz- 
gebung. Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Zundesrate ## Stimmen 
gegen sich haben.“
	        
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