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Den Tbatbestand auf die spezifische Substanz prüfen, kann
doch für den Staatsrechtsforscher nichts Anderes heissen, als ihn
auf seine Rechtssubstanz prüfen, also wiederum nichts wesentlich
Anderes, als die darin enthaltene Rechtsmaterie erforschen, und
die Rechtsmaterie im logischen Zusammenhang untersuchen, ist
doch wiederum nichts Anderes, als die einzelnen Rechtssätze
unter dem Gesichtspunkte der Konstruktion der Rechtsinstitute
betrachten.
Allerdings, wenn STOERK sagt, dass „die Mannigfaltigkeit
der individuellen Merkmale bei den öfientlich-rechtlichen Er-
scheinungen die Gewinnung abstrakter Formeln unmöglich macht
und damit auch die Subsumption thatsächlicher Gestaltungen
unter abstrakte Typen verbietet“!?, so stellt er sich in den
schärfsten Gegensatz zu dem Bestreben, jene Mannigfaltigkeit
systematisch zu erfassen.
Allein die Möglichkeit, dass die Analyse der öffentlich-recht-
lichen Verhältnisse in dem einen Staat dieselben systematischen
Ergebnisse liefert wie die Analyse dieser Verhältnisse in dem
anderen Staate; die Gewissheit, dass „kraft der innerhalb gewisser
Grenzen gleichen Anlage der Kulturvölker und der Gleichheit
der Staatsziele*!* gewisse öffentlich-rechtliche Verhältnisse in
mehreren oder selbst in allen Kulturstaaten wiederkehren; die
Nothwendigkeit aus jener Analyse allgemeinere Rechtsbegriffe
abzuleiten!5, alles dies kann weder verkannt, noch geleugnet
werden, und wird auch von STOERK im weiteren Verlauf seiner
Untersuchungen implicite anerkannt: ausdrücklich findet das
„konstruktive Element“ in der publizistischen Methode einen
breiten Raum, und wenn auch STOERK gegenüber FEUERBACH’s
Lehre, „die Geschichte lehrt, wie Etwas geworden ist, wie und
was dieses Etwas sei, lehrt die Geschichte nicht“, die Anschauung
18 STOERK 8. a. 0. 8. 111. 1% JELLINER a. 8, OÖ.
15 LABAND 8. @. OÖ,