Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Den Tbatbestand auf die spezifische Substanz prüfen, kann 
doch für den Staatsrechtsforscher nichts Anderes heissen, als ihn 
auf seine Rechtssubstanz prüfen, also wiederum nichts wesentlich 
Anderes, als die darin enthaltene Rechtsmaterie erforschen, und 
die Rechtsmaterie im logischen Zusammenhang untersuchen, ist 
doch wiederum nichts Anderes, als die einzelnen Rechtssätze 
unter dem Gesichtspunkte der Konstruktion der Rechtsinstitute 
betrachten. 
Allerdings, wenn STOERK sagt, dass „die Mannigfaltigkeit 
der individuellen Merkmale bei den öfientlich-rechtlichen Er- 
scheinungen die Gewinnung abstrakter Formeln unmöglich macht 
und damit auch die Subsumption thatsächlicher Gestaltungen 
unter abstrakte Typen verbietet“!?, so stellt er sich in den 
schärfsten Gegensatz zu dem Bestreben, jene Mannigfaltigkeit 
systematisch zu erfassen. 
Allein die Möglichkeit, dass die Analyse der öffentlich-recht- 
lichen Verhältnisse in dem einen Staat dieselben systematischen 
Ergebnisse liefert wie die Analyse dieser Verhältnisse in dem 
anderen Staate; die Gewissheit, dass „kraft der innerhalb gewisser 
Grenzen gleichen Anlage der Kulturvölker und der Gleichheit 
der Staatsziele*!* gewisse öffentlich-rechtliche Verhältnisse in 
mehreren oder selbst in allen Kulturstaaten wiederkehren; die 
Nothwendigkeit aus jener Analyse allgemeinere Rechtsbegriffe 
abzuleiten!5, alles dies kann weder verkannt, noch geleugnet 
werden, und wird auch von STOERK im weiteren Verlauf seiner 
Untersuchungen implicite anerkannt: ausdrücklich findet das 
„konstruktive Element“ in der publizistischen Methode einen 
breiten Raum, und wenn auch STOERK gegenüber FEUERBACH’s 
Lehre, „die Geschichte lehrt, wie Etwas geworden ist, wie und 
was dieses Etwas sei, lehrt die Geschichte nicht“, die Anschauung 
18 STOERK 8. a. 0. 8. 111. 1% JELLINER a. 8, OÖ. 
15 LABAND 8. @. OÖ,
	        
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