Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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STAHL’s, „dass die Vergangenheit nicht blos die transitorische, 
sondern die immanente Ursache der Gegenwart sei“, tief begründet 
findet, und wenn er auch mit IHErRıng den „Irrwahn“ bekämpft, „der 
die Jurisprudenz zu einer Mathematik des Rechtes hinaufschrauben 
will“, so verkennt er andererseits doch nicht, dass die, die juristi- 
sche Konstruktion grundsätzlich ablehnende sogenannte historisch- 
politische Methode zu einer Auflösung der Disziplin führt“ !®, 
und anerkennt in der, die historisch-politische Methode bekämpfen- 
den Richtung „die offene und ehrliche Scheu vor dem Gebrauch 
unverarbeiteter Begriffe und deren energisches Bestreben nach 
einer sorgfältigen Berücksichtigung und Aufdeckung des, den 
breiten Raum des öffentlichen Rechtes ausfüllenden juristisch- 
dogmatischen Stoffes“ !7, 
Auf der anderen Seite lehrt aber LaganD selbst: „Mit der 
Auffindung der allgemeinen Prinzipien ist die Aufgabe noch nicht 
vollständig gelöst, es müssen auch die aus den gefundenen 
Prinzipien sich ergebenden Folgerungen entwickelt werden, und 
es muss ihre Uebereinstimmung mit den thatsächlich 
bestehenden Einrichtungen und den positiven Anordnungen 
der (resetze dargethan werden.“ Und hier ist es, wo die von 
STOERK — in Fortbildung, nicht im Gegensatze zu LABAND’s 
Lehren — urgirte Individualisirung zu ihrem Rechte kommen muss. 
Die Folgerungen mögen logisch untadelhaft richtig sein, wenn 
sie nicht in Uebereinstimmung sind mit den thatsächlichen Ver- 
hältnissen, dann sind sie eben unrichtig. Dass es aber möglich 
ist, dass richtig abgeleitete Folgerungen doch praktisch unrichtig . 
sind, das rührt eben davon her, dass die Prämissen, die gefundenen 
Prinzipien, doch nur per inductionem, und zwar der Natur der 
Sache nach nur vermöge einer unvollständigen Induktion ge- 
funden werden konnten. Die mangelnde Präzision der Induktion 
  
18 S, Methodik des öffentlichen Rechts a. a. O. S. 186, 
78, 187.
	        
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