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STAHL’s, „dass die Vergangenheit nicht blos die transitorische,
sondern die immanente Ursache der Gegenwart sei“, tief begründet
findet, und wenn er auch mit IHErRıng den „Irrwahn“ bekämpft, „der
die Jurisprudenz zu einer Mathematik des Rechtes hinaufschrauben
will“, so verkennt er andererseits doch nicht, dass die, die juristi-
sche Konstruktion grundsätzlich ablehnende sogenannte historisch-
politische Methode zu einer Auflösung der Disziplin führt“ !®,
und anerkennt in der, die historisch-politische Methode bekämpfen-
den Richtung „die offene und ehrliche Scheu vor dem Gebrauch
unverarbeiteter Begriffe und deren energisches Bestreben nach
einer sorgfältigen Berücksichtigung und Aufdeckung des, den
breiten Raum des öffentlichen Rechtes ausfüllenden juristisch-
dogmatischen Stoffes“ !7,
Auf der anderen Seite lehrt aber LaganD selbst: „Mit der
Auffindung der allgemeinen Prinzipien ist die Aufgabe noch nicht
vollständig gelöst, es müssen auch die aus den gefundenen
Prinzipien sich ergebenden Folgerungen entwickelt werden, und
es muss ihre Uebereinstimmung mit den thatsächlich
bestehenden Einrichtungen und den positiven Anordnungen
der (resetze dargethan werden.“ Und hier ist es, wo die von
STOERK — in Fortbildung, nicht im Gegensatze zu LABAND’s
Lehren — urgirte Individualisirung zu ihrem Rechte kommen muss.
Die Folgerungen mögen logisch untadelhaft richtig sein, wenn
sie nicht in Uebereinstimmung sind mit den thatsächlichen Ver-
hältnissen, dann sind sie eben unrichtig. Dass es aber möglich
ist, dass richtig abgeleitete Folgerungen doch praktisch unrichtig .
sind, das rührt eben davon her, dass die Prämissen, die gefundenen
Prinzipien, doch nur per inductionem, und zwar der Natur der
Sache nach nur vermöge einer unvollständigen Induktion ge-
funden werden konnten. Die mangelnde Präzision der Induktion
18 S, Methodik des öffentlichen Rechts a. a. O. S. 186,
78, 187.