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zur Wissenschaft vom Staate gehört, in den Kreis ihrer Unter-
suchungen zieht. Die frühere Periode, welche sich mit den das
Staatsleben bewegenden Kräften befasste, identifizirte irrig diese
Untersuchungen mit staatsrechtlichen Untersuchungen. Seit
LABAND hat sie zu unterscheiden gelernt, was nicht staats-
rechtlich ist. Aber daraus folgt nicht, dass, was nicht staats-
rechtliche Untersuchung ist, nicht mehr staatswissenschaftliche
Untersuchung, und für die Erkenntniss des Rechtes ohne Bedeu-
tung ist.
Das hat Niemand klarer erkannt, als LABanD selbst. „Ich
weiss sehr wohl“, sagt er, „dass die ausschliessliche Herrschaft
der logischen Behandlungsart des Rechtes eine höchst nachtheilige,
einseitige wäre .. .*“ Er verlangt nur, dass man der Dogmatik
gebe, was der Dogmatik ist. Aber ebenso wie die gegen die
„geschichtslose* Dogmatik erhobenen Vorwürfe schliesslich darin
wurzeln, dass der Historiker begreiflicher Weise weniger Uebung
in der logischen Behandlungsweise des Rechtes hat, so verbirgt
sich in der Geringschätzung oder gar Ausweisung der all-
gemeinen Politik aus dem Gebiete der Staatswissenschaft doch
nur die Unfähigkeit der Quellenjuristen, sich über Dialektik und
Paragraphendeutung zu erheben.
Aber auch die allgemeine Politik knüpft nicht einfach dort
an, wo die letzten politischen Schriftsteller aufgehört, auch sie
unterliegt dem Entwicklungsgesetze des Geistes und der Wissen-
schaft, und auch sie hat auf dem Wege von damals zu jetzt von
LABAnD’s unverlierbaren Lehren gelernt. Auch sie hat ihre
apriorische Periode, wo man vernunftmässig deduzirte, wie der
Staat sein soll und Staatsklugheitslehren aufstellte, ihre historische
Etappe, wo man aus der Geschichte zusammentrug, wo sich die
Anfänge der Staatsbildung bei Nomaden, Familien, Stämmen
zeigen, als ob damit für die begreifliche Erkenntniss des realen
Staates etwas gewonnen wäre; ihre im gewöhnlichen Wortsinn
politisirende Epoche, wo sie Tagesfragen vermittelst Nützlichkeits-