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Streites kann hier nicht interessiren, nur das Resultat, dass
nämlich von dem ehemaligen brakischen Paragium die Aemter
Blomberg und Schieder an die Linie zu Bückeburg gelangten und
im Jahre 1777, mit dem Erlöschen dieser Linie, an die Linie
zu Alverdissen, jetzt Schaumburg-Lippe (zu Bückeburg).
Im Anfange des 19. Jahrhunderts kam es nun zwischen der
regierenden Hauptlinie zu Detmold und der paragiirten Neben-
linie (denn nur als solche kam sie in Betracht) zu Bückeburg über
die Landeshoheit über Blomberg zum Streit.
Schon während des Rheinbundes war Schaumburg-Lippischer-
seits die Souveränetät über Blomberg in Anspruch genommen, von
Seiten Lippe’s aber bestritten worden. Die ersten beiden Jahr-
zehnte des Deutschen Bundes brachten keine Erledigung des
Streites. Erst am 22. Dez. 1838 wurde durch Urtheil des Grossh.
Badischen Oberhofgerichts als Bundesausträgalgericht dahin er-
kannt, dass „der erbherrlichen Linie Schaumburg-Lippe unter der
detmoldischen Souveränetät ihre vertragsmässigen Patrimonialrechte
und untergeordneten Herrlichkeiten (im Paragium Blomberg) nach
Maassgabe der Familienverträge verbleiben“.
In diesem Falle interessirt nicht einmal das Resultat, sondern
nur die Thatsache, dass die Bundesversammlung sich für zuständig
gehalten hat, gemäss Art. 11 der Deutschen Bundesakte „eine
richterliche Entscheidung durch eine Austrägalinstanz zu be-
wirken“, obwohl der Fürst zu Schaumburg-Lippe gar nicht in
seiner Eigenschaft als „Bundesglied* an dem Streite betheiligt
war, sondern in seiner Eigenschaft als Chef der jüngsten „erb-
herrlichen Linie“ Schaumburg-Lippe. Da der Fall genau so liegt,
wie der heute zwischen dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe und
dem „Bundesstaate“ Lippe schwebende Streit, so muss dieser
Fall für die Zuständigkeit des Bundesrathes eine geradezu prä-
judizielle Bedeutung beanspruchen.
Damals wie heute war der Streit für den Fürsten zu Schaum-
burg-Lippe ein justus casus belli.
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 1. 9