Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

1 — 
Streites kann hier nicht interessiren, nur das Resultat, dass 
nämlich von dem ehemaligen brakischen Paragium die Aemter 
Blomberg und Schieder an die Linie zu Bückeburg gelangten und 
im Jahre 1777, mit dem Erlöschen dieser Linie, an die Linie 
zu Alverdissen, jetzt Schaumburg-Lippe (zu Bückeburg). 
Im Anfange des 19. Jahrhunderts kam es nun zwischen der 
regierenden Hauptlinie zu Detmold und der paragiirten Neben- 
linie (denn nur als solche kam sie in Betracht) zu Bückeburg über 
die Landeshoheit über Blomberg zum Streit. 
Schon während des Rheinbundes war Schaumburg-Lippischer- 
seits die Souveränetät über Blomberg in Anspruch genommen, von 
Seiten Lippe’s aber bestritten worden. Die ersten beiden Jahr- 
zehnte des Deutschen Bundes brachten keine Erledigung des 
Streites. Erst am 22. Dez. 1838 wurde durch Urtheil des Grossh. 
Badischen Oberhofgerichts als Bundesausträgalgericht dahin er- 
kannt, dass „der erbherrlichen Linie Schaumburg-Lippe unter der 
detmoldischen Souveränetät ihre vertragsmässigen Patrimonialrechte 
und untergeordneten Herrlichkeiten (im Paragium Blomberg) nach 
Maassgabe der Familienverträge verbleiben“. 
In diesem Falle interessirt nicht einmal das Resultat, sondern 
nur die Thatsache, dass die Bundesversammlung sich für zuständig 
gehalten hat, gemäss Art. 11 der Deutschen Bundesakte „eine 
richterliche Entscheidung durch eine Austrägalinstanz zu be- 
wirken“, obwohl der Fürst zu Schaumburg-Lippe gar nicht in 
seiner Eigenschaft als „Bundesglied* an dem Streite betheiligt 
war, sondern in seiner Eigenschaft als Chef der jüngsten „erb- 
herrlichen Linie“ Schaumburg-Lippe. Da der Fall genau so liegt, 
wie der heute zwischen dem Fürsten zu Schaumburg-Lippe und 
dem „Bundesstaate“ Lippe schwebende Streit, so muss dieser 
Fall für die Zuständigkeit des Bundesrathes eine geradezu prä- 
judizielle Bedeutung beanspruchen. 
Damals wie heute war der Streit für den Fürsten zu Schaum- 
burg-Lippe ein justus casus belli. 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 1. 9
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.