Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

— 257 — 
Vielgestaltig, der Unbegrenztheit der Wissenschaft entspre- 
chend, sind die Aufgaben, welche auch bei dieser Arbeitstheilung 
für jeden dieser drei Zweige der Staatswissenschaft sich ergeben. 
Die Dogmatik hat zu ihrer nächsten, weil dringendsten 
Aufgabe die Darstellung des positiven Rechtes der einzelnen 
Staaten, darüber hinaus die begriffliche Erfassung des gemein- 
samen Inhaltes der positiven Staatenrechte, die Systematik des 
allgemeinen Staatsrechtes. 
Aber auch die begriffliche Erfassung und logische Darstel- 
lung des positiven Rechtes gewesener Staaten oder der gegen- 
wärtigen Staaten auf einer bestimmten früheren Entwicklungs- 
stufe ist noch immer Dogmatik, und wenn ein Systematiker des 
allgemeinen Staatsrechtes als die Objekte, deren gemeinsamen 
Inhalt er begrifflich zusammenfassen will, die positiven Staats- 
rechte der gegenwärtigen und der früheren Staaten nimmt, so 
ist das noch immer allgemeines Staatsrecht. Wenn er endlich 
diese Objekte, statt sie auf ihren gemeinsamen Inhalt zu prüfen, 
auf ihr Verhältniss zu einander ansieht und untersucht, wie das 
positive Staatsrecht des einen Staates sich aus dem positiven 
Staatsrechte des anderen, bezw. früheren Staates entwickelt hat, 
so ist seine Arbeit, soferne er eben die Entwicklung der Be- 
griffe zur Darstellung bringt und nicht mit der Entwicklung der 
historischen Thatsachen vermengt, noch immer dogmatische Arbeit. 
Denn die Auffassung, welche alle Betrachtung des Gewesenen 
der Geschichte zuweisen wollte, wäre eine ebenso aufliegend un- 
richtige, als die, welche alles, was noch nicht abgethan ist, von 
der Berücksichtigung der Geschichtswissenschaft ausschliessen 
wollte 2®, 
Die Aufgabe der Rechtsgeschichte ist zu erforschen und 
darzustellen, was war, das Material zusammenzutragen für die 
logische Beurtheilung: die letztere selbst ist nicht Aufgabe der 
  
* Vgl. Linea, Allgemeines Wahlrecht, 1895, 8. 6. 
Archiv für öffentliches Recht. XIV. 2. 17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.