Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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auf der anderen Seite ist aber nach allem Gesagten auch 
das sicher, dass man von einem „geltenden Völkerrecht“ nur 
dann sprechen darf, wenn man gleichzeitig dem „Anarchismus“ 
den Charakter eines „Rechtssystems“ zuerkennt, was doch gerade 
mit grösster Emphase von denen bestritten wird, die jede Be- 
mängelung der geltenden Staatengesellschaftsordnung als einen 
Akt lächerlicher Ueberspanntheit von der Hand weisen. Ganz 
abgesehen von dem Allen aber wird man, um zu einer präzisen 
Terminologie zu gelangen, welche die wesentlichste Voraussetzung 
klarer wissenschaftlicher Begriffe ist — sich nun eben des oben 
Gesagten zu erinnern haben: da es eine feststehende Art des 
„Rechtsbegriffes“, nämlich das bürgerliche oder staatliche Recht 
gibt, so wird man zwar ein „Rechtssystem“ auch anerkennen 
können, wenn demselben nicht alle wesentlichen Kriterien des 
bürgerlichen Rechtes innewohnen; man wird vielmehr — um gleich 
auf das Staatengesellschaftsrecht zu kommen — geradezu den 
Grundsatz aufzustellen haben, dass das Staatengesellschaftsrecht 
dem Rechte der bürgerlichen Gesellschaft garnicht schlechterdings 
adäquat sein darf, weil sich jenes von diesem immer so wird 
unterscheiden müssen, wie sich der souveräne Staat, als sozialer 
Faktor, von dem Individuum, als Rechtssubjekt gedacht, unter- 
scheidet; man wird aber demgegenüber auch daran festzuhalten 
haben: dass von einem „Staatengesellschaftsrechte“ oder einem 
„ Völkerrechte* in Wahrheit nur dann gesprochen werden darf, 
wenn und wo alle diejenigen Kriterien des staatlichen Rechtes, 
welche, eventuell in entsprechender Modifikation, auf die Ver- 
gesellschaftung der souveränen Staaten untereinander anwendbar 
werden, auch wirklich darauf Anwendung finden. Wenn man sich 
dieser zwingenden Forderung des einfachsten logischen Denkens 
nicht fügt, dann wird man nun und nimmermehr aus der heillosen 
Verwirrung der Begriffe herauskommen, welche noch jetzt herrscht 
und wie einerseits die stellenweise völlig komische staatsmännische 
Hilflosigkeit der Petersburger Kundgebungen so auch die bis-:
	        
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