Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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weilen phänomenale Beschränktheit der gegen diese Kundgebungen 
gerichteten Angriffe verschuldet hat. 
Betrachtet man das Ganze nun unter dem soeben angedeuteten 
Gesichtspunkte und erwägt man also demgemäss zunächst, ob 
für das internationale Leben eine Legislative denkbar ist, so wird 
man dies verneinen müssen, wenigstens in dem Sinne, dass es 
niemals eine Instanz geben kann, welche über den einzelnen 
Staatsgewalten so steht, wie jede der letzteren über den einzelnen 
Rechtssubjekten, und die von ihrem höheren Standpunkte aus 
den Völkern eine bestimmte Gesellschaftsordnung vorzuschreiben 
hätte; wohl aber ist ein Analogon zur Legislative des bürger- 
lichen Rechtes für das Staatengesellschaftsrecht denkbar, näm- 
lich die Feststellung einer bestimmten Rechtsordnung durch den 
übereinstimmenden freien Willen aller Betheiligten, durch die 
jede Majorisirung des Einzelnen ausschliessende: volonte de tous, 
im Gegensatze zur volont& generale, die dem Einzelnen seine freie 
Entschliessungsfähigkeit unter Umständen beschränken kann. Es 
ist also denkbar, durch absolute Uebereinstimmung Aller die 
Sphäre jedes Einzelnen — in thatsächlicher und ideeller Hin- 
sicht — derjenigen der anderen gegenüber abzugrenzen und auf 
diese Weise ein allgemeines „materielles Recht“ zu schaffen, 
welches dann wie alles andere Recht, als „Gewohnheitsrecht®; 
d. h. als Ergebniss der historischen politischen Entwickelung und 
andererseits — dem (resetzesrechte der staatlichen Gesellschaft 
entsprechend — als „vertragsmässig gesetztes“ internationales 
Becht erscheint. Das letztere präsentirt sich darnach, praktisch 
gesprochen, in dem jeweiligen status quo — in der weitesten und 
umfassendsten Bedeutung dieses Wortes — der nicht nur die 
Konfiguration der Ländergebiete, sondern auch die Abgrenzung 
aller unmittelbaren und mittelbaren, materiellen und ideellen inter- 
nationalen Interessen in sich begreift. Weitere Ausführungen 
dieses Punktes erübrigen sich einfach darum, weil ja, wie aus 
allem oben Gesagten hervorgeht, schon die jetzt bestehende
	        
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