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. als wenn durch einen rationellen Internationalismus der einzelnen
„Nationalität ein so fester Anhalt gegeben wäre, dass eine
Beeinträchtigung oder gar Vernichtung derselben bei dem Soli-
daritätsgefühl Aller so gut wie unmöglich würde.
Nachdem auf diese Weise gezeigt worden ist, welche Kri-
terien des „staatlichen Rechtes® auf die Vergesellschaftung der
souveränen Staaten unter einander anwendbar werden, und welche
nicht, ist klar, wie sich die juristische Terminologie zu gestalten
hat, wenn die einschlägigen Begriffe wirklich ganz präzise erkannt
werden sollen; es ist darnach nur zulässig von einer „völker-
rechtlichen Staatengemeinschaft*, einem „Staatensysteme“, im
eigentlichen Sinne des Wortes dann und da zu reden, wenn und
wo der jeweilige status quo eine Legalisirung durch Konstituirung
eines ordentlichen Staatengerichtshofes mit entsprechender Kom-
petenz gefunden hat. Auf der anderen Seite ergibt sich aber
auch, dass, da ein Staatensystem in diesem Sinne immer nur als
grundsätzlich periodisch aufzufassen, die Konstituirung eines
solchen also nur von dem Podium der internationalen Anarchie
aus denkbar ist, ein Staatengrundvertrag kein rein juristisches
Problem ist, durch dessen Realisirung die hohe Politik, die
Diplomatie, ein für alle Mal abgelohnt und durch eine nach rein
formalen Gesichtspunkten operirende Völkerjustiz ersetzt werden
soll, sondern immer auch gleichzeitig ein hochpolitischer Akt, in
der Art, dass die betreffenden Kontrahenten in demselben Vor-
sorge dafür werden zu treffen haben, was denn nun eigentlich
geschehen soll, wenn es einem von ihnen einfallen würde, sich an
den Kontrakt nicht gebunden zu erachten. In jeder derartigen
Missachtung des Staatengrundvertrages durch den einzelnen liegt
natürlich ein Appell des letzteren an die Macht, eine Kriegs-
erklärung gegen die anderen, für die daraurhin, nach der.Sprache
der Diplomatie, ein casus foederis gegen den Rechtsbrecher, als
ihren gemeinsamen Feind, gegeben wäre, so dass in dem Vertrage
daraufhin zweckmässig des Weiteren vorgesehen würde, wie sich