Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

277 — 
. als wenn durch einen rationellen Internationalismus der einzelnen 
„Nationalität ein so fester Anhalt gegeben wäre, dass eine 
Beeinträchtigung oder gar Vernichtung derselben bei dem Soli- 
daritätsgefühl Aller so gut wie unmöglich würde. 
Nachdem auf diese Weise gezeigt worden ist, welche Kri- 
terien des „staatlichen Rechtes® auf die Vergesellschaftung der 
souveränen Staaten unter einander anwendbar werden, und welche 
nicht, ist klar, wie sich die juristische Terminologie zu gestalten 
hat, wenn die einschlägigen Begriffe wirklich ganz präzise erkannt 
werden sollen; es ist darnach nur zulässig von einer „völker- 
rechtlichen Staatengemeinschaft*, einem „Staatensysteme“, im 
eigentlichen Sinne des Wortes dann und da zu reden, wenn und 
wo der jeweilige status quo eine Legalisirung durch Konstituirung 
eines ordentlichen Staatengerichtshofes mit entsprechender Kom- 
petenz gefunden hat. Auf der anderen Seite ergibt sich aber 
auch, dass, da ein Staatensystem in diesem Sinne immer nur als 
grundsätzlich periodisch aufzufassen, die Konstituirung eines 
solchen also nur von dem Podium der internationalen Anarchie 
aus denkbar ist, ein Staatengrundvertrag kein rein juristisches 
Problem ist, durch dessen Realisirung die hohe Politik, die 
Diplomatie, ein für alle Mal abgelohnt und durch eine nach rein 
formalen Gesichtspunkten operirende Völkerjustiz ersetzt werden 
soll, sondern immer auch gleichzeitig ein hochpolitischer Akt, in 
der Art, dass die betreffenden Kontrahenten in demselben Vor- 
sorge dafür werden zu treffen haben, was denn nun eigentlich 
geschehen soll, wenn es einem von ihnen einfallen würde, sich an 
den Kontrakt nicht gebunden zu erachten. In jeder derartigen 
Missachtung des Staatengrundvertrages durch den einzelnen liegt 
natürlich ein Appell des letzteren an die Macht, eine Kriegs- 
erklärung gegen die anderen, für die daraurhin, nach der.Sprache 
der Diplomatie, ein casus foederis gegen den Rechtsbrecher, als 
ihren gemeinsamen Feind, gegeben wäre, so dass in dem Vertrage 
daraufhin zweckmässig des Weiteren vorgesehen würde, wie sich
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.