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sprechender Theil des Baugrundes als unbebaubar erklärt
werden müsse;
b) die Höhe eines Gebäudes nicht grösser sei, als der Abstand
desselben von der gegenüberliegenden Baufluchtlinie;
c) die zulässige grösste Höhe der Hoffronten das 1'/sfache
des mittleren Abstandes von der gegenüberliegenden Be-
grenzung des unbebauten Raumes nicht übersteige;
d) die mittlere Breite eines Hofes nicht unter 4 m zu bemessen
sei;
e) Aborte möglichst für jede Wohnung einzurichten und mit
einem in’s Freie gehenden Fenster zu versehen seien;
f) Räume, welche zu längerem Aufenthalte von Menschen
dienen, eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben und
nicht höher als im vierten der über dem Erdgeschoss lie-
genden Stockwerke sich befinden sollen;
g) die lichtgebende Giesammtfläche der Fenster mindestens !/ı2
der Grundfläche betrage;
h) der Fussboden aller Wohnräume über dem höchsten Grund-
wasserstande, im Ueberschwemmungsgebiet über Hochwasser
liege und gegen Bodenfeuchtigkeit zu sichern sei;
i) Wohnungen in Kellern unbedingt nicht zulässig, bei Ge-
schäftsräumen daselbst der Fussboden höchstens 1 m unter,
der Fenstersturz mindestens 1 m über der Erdoberfläche
liege;
k) eine Gebrauchsabnahme der Benutzung von Wohnräumen
vorangehe;
l) vermiethete, als Schlafräume benutzte Gelasse für jedes
Kind unter 10 Jahren mindestens 5 cbm, für jede ältere
Person 10 cbm Luftraum enthalten und auf jedes Kind
mindestens 0,1 qm, auf jede ältere Person mindestens 0,2 qm
lichtgebende Fensterfläche enthalten müssen.
Die nahe Aussicht auf wenigstens theilweise Verwirklichung
derselben dürfte seitens der diesjährigen Berichterstatter nicht
hervorgehoben sein, denen entgangen zu sein scheint, dass Aus-
gangs August v. J. ein im kgl. sächs. Ministerium des Innern
ausgearbeiteter Entwurf zu einer Ortsbauordnung veröffentlicht