Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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unter d nur auf 4 m mittlere Breite bemessen werden sollte. 
Uebereinstimmend mit e soll zufolge 8 70 für jede Familien- 
wohnung wenigstens ein besonderer Abort an einer Umfassungs- 
mauer im Innern des Gebäudes und in Geschosshöhe angelegt, 
sowie mit einem genügend grossen, zum Oeffnen eingerichteten 
und unmittelbar in’s Freie führenden Fenster versehen werden. 
Der Forderung der Grundzüge zu h trägt $ 52 insofern Rechnung, 
als der Erdgeschossfussboden in der Regel wenigstens 0,50 m 
über der Oberfläche der Strasse oder des Vorgartenlandes liegen 
soll, die Aussenwände durch Isolirschichten gegen aufsteigende 
Feuchtigkeit zu sichern sind, auch nach $ 56 zur Auffüllung des 
Baugrundes und der Hohlräume unter den Fussboden der Geschosse 
nur solches Material verwendet werden darf, welches frei von ver- 
wesenden, fäulnissfähigen und sonstigen Stoffen ist, die geeignet sind, 
den Grund und Boden zu verunreinigen. Endlich untersagt mit i 
übereinstimmend $ 59 den Einbau von selbständigen Wohnungen 
und von Werkstätten im Kellergeschoss. Wo ausnahmsweise er ge- 
stattet wird, muss vor den Wohnräumen in ihrer ganzen Länge 
ein isolirender und dem Luftwechsel zugänglicher Raum von 
wenigstens 0,50 m Breite in undurchlässigem Mauerwerk ausser- 
halb der Umfassungsmauer hergestellt, die Sohle der Keller- 
wohnung wenigstens 1 m über den muthmaasslich höchsten Stand 
des Grundwassers angelegt, auch der Fussboden in einer Dicke 
von wenigstens 0,15 m betonirt sein, worauf erst das Balkenlager 
und der Fussboden gebracht werden darf. 
Bis hierher enthalten die neuauferlegten Baubeschränkungen 
gegen das heut geltende sächsische Baurecht allerdings auch schon 
einzelne grössere Härten, welche bei der Ausnutzbarkeit der 
Baugelände sich fühlbar machen, vielleicht auch auf Steigerung 
des Mietbzinses hinwirken werden; allein sie sind immerhin, wenn- 
gleich vereinzelt auch nur mit grossen Geldopfern, durchführbar 
und werden überwiegend durch sanitäre Rücksichten gerechtfertigt. 
Und weil das Allgemeininteresse dem Sonderinteresse des Einzelnen 
vorangeht, eine gesunde Wohnung in luftfreier Lage gerade für 
die auf wenig Räume angewiesene arbeitende Bevölkerung von 
hohem Werthe ist, mithin auf dem Gebiete der Arbeiterwohlfahrt
	        
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