Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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haupt nur in freistehenden Häusern gestattet und zwar auch nur auf 
derjenigen Seite, vor welcher sich Gartenanlagen befinden. Ihre 
lichte Höhe hat mindestens 2,85 m zu betragen; sie soll einen 
selbständigen Zugang haben und darf mit Wirthschaftskellern 
nicht in Verbindung stehen. Desgleichen ist zufolge 8 60 der 
. Einbau selbständiger Wohnungen im Dachgeschoss nur in Vorder- 
häusern, hier aber auch blos dann gestattet, wenn das Dach als 
Mansarde ausgebaut eine Neigung von 60—70° erhält, deren 
äussere Umfassungen doppelwandig, mit einem 20—25 cm breiten, 
ventilirbaren Isolirluftraume hergestellt und überhaupt so einge- 
richtet werden, dass sie einen hinreichenden Schutz gegen Ein- 
dringen von Feuchtigkeit sowie gegen die Sonnenhitze und Kälte 
bieten, sämmtliche als Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume oder 
als Küche benutzten Räume stehende, zum Oeffnen eingerichtete 
Dachfenster erhalten, deren lichtgebende Fläche wenigstens !/ıo 
der Bodenfläche des betreffenden Raumes betragen soll, jeder 
der vorerwähnten Räume wenigstens für die Hälfte der Decken- 
fläche eine lichte Höhe von nicht unter 2,85 m hat, die auch 
in keinem Theile unter 0,80 m herabgehen darf. Abgesehen von 
Eckhäusern und solchen Gebäuden, die von öffentlichen Behörden, 
gemeinnützigen Vereinen oder Stiftungen verwaltet werden, sollen 
(8 61) in der Regel nicht mehr als zwei selbständige Wohnungen 
im Geschosse eingebaut werden, während gleichzeitig vorgesehen 
wird, in Gemeinden, wo theilweis geschlossene Bauweise zugelassen 
ist, deren Einbau in die Nebengebäude geschlossener Baublöcke 
nicht zu gestatten. 
Auf Grund $ 79 werden Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften dieser Ortsbauordnung, soweit sie nicht schon nach 
allgemeinen Bestimmungen strafbar sind, strafbedroht. Ob und 
gegen wen Strafe verhängt werden soll, wenn eine Familien- 
wohnung den Voraussetzungen des & 58 nicht entspricht, lässt 
der Wortlaut des $ 79 offen, aber noch weit mehr in Zweifel 
ziehen, wen für eine überfüllte Wohnung die strafrechtliche Ver- 
antwortlichkeit trifft, den Vermiether oder den Miether. Er- 
fahrungsgemäss entschliesst ein Vermiether sich nur schwer, 
einer Familie mit viel Kindern Unterkunft zu gewähren, und
	        
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