Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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immer ein Zeitpunkt ein, mit welchem das Kind erwachen, also 
statt der bisherigen 10 fortan 20 cbm Raumgehalts benöthigt 
wird. Mit diesem Augenblicke wird die bisher ausreichende 
Wohnung unzureichend. Das Gleiche geschieht durch Zugeburt 
von Kindern, in der Einzahl oder gar in der Mehrzahl. Und 
weil aus der gesetzlichen Unterstützungspflicht die Verbindlichkeit 
zur Aufnahme eines hilfsbedürftigen Familiengliedes in aufstei- 
gender oder in der Nebenlinie in den eigenen Hausstand noth- 
wendig werden kann, so vermag auch hierdurch die Bewohnbar- 
keit innehabender Miethsgelasse nachtheilig beeinflusst zu werden. 
Der Vermiether hat es nicht in der Hand, diese auf dem Natur- 
gesetz oder dem Staatsgesetz beruhenden Zustände zu verhindern. 
Ja er kann nicht einmal nach heut geltendem und dem Rechte 
des Bürgerlichen Gresetzbuches die Entfernung solcher Personen 
herbeiführen, welche in Familienbeziehungen zu dem Miether 
stehend besuchsweise sich bei demselben aufhalten und erst recht 
nicht derjenigen, welchen er in seinem Hausstande Unterhalt zu 
gewähren verpflichtet ist. Würde ihn die Strafe des $ 79 treffen 
sollen, weil die Miethsgelasse überfüllt sind, dann würde er für etwas 
bestraft, was er gar nicht verschuldet hat, mithin ein Rechts- 
zustand geschaffen, welcher zu der allgemein anerkannten Rechts- 
regel in Widerspruch tritt, dass die Strafe die Sühne der Schuld 
sein soll. Aber auch gegen den Miether die Strafe zu verhängen, 
würde sich nur schwer rechtfertigen lassen, weil sie im Widerspruch 
zu den Gesetzen der Natur und zu dem Grundgesetze eines wohl- 
geordneten Staatswesens steht, dass die Ehe eine sittlich und recht- 
lich gebilligte Einrichtung, aber als Ausfluss derselben die Zeugung 
von Kindern anzuerkennen sei. In Folge dessen ist die Straf- 
folge des $ 79 unbedingt für die Bewohnbarkeit des $ 58 aus- 
zuschliessen. 
Im Einverständnisse mit dem kgl. Bezirksarzte soll die 
Polizeibehörde nach Befinden die Leerstellung von Wohnungen 
anordnen dürfen, welche den Bestimmungen über Raum- und 
Lichtgehalt nicht genügen. Es wird ihr also nicht zur Pflicht 
gemacht, vielmehr ihr nur die Befugniss beigelegt, solches zu 
thun oder zu unterlassen, je nachdem sie es für geboten oder
	        
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