Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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öffentliche Behörden und gemeinnützige Vereine hin, Familienhäuser 
zu errichten, welche von den strengen Baubeschränkungen theil- 
weise befreit sind. Solldem hier verfolgten sanitären Gedanken des 
Verschaffens einer genügenden Luft- und Lichtmenge voll und ganz 
Rechnung getragen, dann muss noch weiter gegangen und ver- 
ordnet werden, dass Niemand mit Hausthieren (Hunden, Katzen, 
Vögeln etc.) seineWohnung theilen darf, der nicht über überflüssigen 
Raumgehalt verfügt, sowie dass eine Verminderung des Licht- 
zuflusses durch Stores oder Gardinen unstatthaft sei. Dies kommt 
aber darauf hinaus, den Unbemittelten Annehmlichkeiten zu ver- 
sagen, welche den Bemittelten gestattet sind, führt also zu einer 
das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gefähr- 
denden Bevormundung und Verwaltungswillkür, welcher füglich 
man sich doch in einem Zeitpunkte enthalten sollte, wo Mehrung 
der Unzufriedenheit mit den gegebenen Verhältnissen in den 
Arbeiterkreisen zur Erstarkung der einem wohlgeordneten Gemein- 
wesen feindlichen politischen Parteien beiträgt. 
Allerdings folgt aus dem Abs. 2 $ 76 als leitender Grund- 
gedanke, welcher den Normalentwurf beherrscht, das Bestreben, 
den geäusserten Wünschen der arbeitenden Bevölkerung möglichst 
weit gerecht zu werden. Denn dessen Anordnungen: für die auf 
dem Bau beschäftigten Arbeiter angemessene, insbesondere ge- 
nügend grosse, helle und gegen die Einflüsse der Witterung 
geschützte Unterkunftsräume zu beschaffen, in denen die Arbeiter 
sich während der Pausen aufhalten und ihre Mahlzeiten einnehmen 
können; ebenso für die Anlage ausreichender Aborte zu sorgen; 
auch für den Fall, dass während der kalten Jahreszeit im Innern 
eines noch unrvollendeten Neubaues weiter gearbeitet wird, in ge- 
eigneter Weise darauf Bedacht zu nehmen, dass die dort beschäftig- 
ten Personen bei ihrer Arbeit vor den Einflüssen der Witterung, 
insbesondere der Zugluft, hinreichend geschützt sind, decken sich 
wortgetreu mit den Forderungen, welche in den seitens des 
Reichsversicherungsamtes den Berufsgenossenschaften zur Nach- 
achtung empfohlenen Broschüren: „Missstände im Baugewerbe“, 
eine Arbeiterdarstellung, herausgegeben von der Generalkommission 
der Gewerkschaften Deutschlands, sowie „Ein Beitrag zur Ge-
	        
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