Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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schichte der baugewerblichen Arbeiterschutzgesetzgebung“ von 
HEINKE, TÖPFER, aufgestellt wurden. Diese Uebereinstimmung 
spricht einmal dafür, welche Geneigtheit diese Wünsche in den 
maassgebenden sächsischen Regierungskreisen gefunden haben, 
sodann aber für die wohlmeinde Absicht der letzteren, soweit als 
möglich für die Arbeiterwohlfahrt einzutreten, und denjenigen 
Maassnahmen gesetzliche Anerkennung zu verschaffen, welche dies 
Ziel erreichen zu lassen geeignet sind. Allein dies wohlmeinende 
Bestreben birgt eben die Gefahr in sich, zum Nachtheil der 
breiten Schichten der Bevölkerung auszuschlagen, wenn nicht die 
Gesetzgebung noch zu weiteren Anordnungen sich entschliessen 
und gleichzeitig Maassnahmen treffen will, welche der durch sie 
heraufzubeschwörenden Wohnungsnoth und der drohenden Ver- 
minderung der Arbeitsgelegenheit für kinderreiche Arbeiter wirk- 
sam vorbeugen. 
Im Reichstage hat am 13. Dez. v. J. der Abg. BAssERMANN 
die reichsgesetzliche Regelung der Wohnungsverhältnisse inner- 
halb der arbeitenden Bevölkerungsklassen angeregt und im preuss. 
Abgeordnetenhause am 30. Jan. d. J. gelegentlich der Berathung 
des Etats der Domänenverwaltung der Abg. Max Hirsch die 
Nothwendigkeit einer Aufbesserung der Arbeiterwohnungen auf 
dem Lande nachzuweisen versucht, auch dabei sich im Wesent- 
lichen auf den Standpunkt gestellt, welchen F. KALLE vertrat, 
als er vor dem deutschen Verein für öffentliche Gesundheitspflege 
zu Braunschweig 1890 über das „Wohnhaus des Arbeiters“ be- 
richtete. Man greift deshalb in der Annahme wohl nicht fehl, 
dass die Bestrebungen dieses Vereines sowie des deutschen Ver- 
eines für Armenpflege und Wohlthätigkeit, des Vereines Reichs- 
wohnungsgesetz, des Vereines Arbeiterwohl ihrer Verwirklichung 
einen Schritt nähergerückt sind, und dass das geplante Reichs- 
wohngesetz sich im Wesentlichen auf denjenigen Grundzügen auf- 
bauen soll, welche diese als zweckdienlich und erfolgversprechend 
aufstellen. Weil die sächs. Normativbestimmungen im All- 
gemeinen auf gleichem Boden stehen, können sie als der Vorläufer 
desselben gelten. Nach v. MAnGoLDT, „Der Verein Reichs- 
wohnungsgesetz und seine Vorschläge“ S, 6 fordert die Gesund-
	        
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