Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

297 —- 
Erstreckt sich der Pflichtexemplarzwang in Preussen 
auch auf Musikalien? 
Von 
Dr. WırH. ALTmanN, Bibliothekar und Privatdozent 
in Greifswald. 
Zu meiner Verwunderung sehe ich, dass obige Frage noch 
nirgends aufgeworfen ist. Der Pflichtexemplarzwang! geht in 
! Vgl. hierzu Arpetivs in: Deutsche Juristenzeitung 1898, No. 20. 
Eine baldige Neuregelung des Pflichtexemplarzwangs in Preussen dürfte un- 
bedingt nothwendig sein; ich bekenne ganz offen, dass ich zu denen gehöre, 
welchen es auch trotz den neuesten Ausführungen FRANkKE’s im „Centralbl. 
f. Bibliothekswesen, Jhrg. 1898, S.482ff.“ zweifelhaft erscheint, ob nicht die 
Nachtheile, welche aus dem Pflichtexemplarzwange den mit der Aufnahme 
der Pflichtexemplare meist betrauten Universitätsbibliotheken erweisen, den 
unzweifelhaften Vortheilen desselben mehr als die Waage halten. Wenigstens 
auf einige dieser Nachtheile darf hier wohl hingewiesen werden. Bei der 
jährlich wachsenden Bücherproduktion werden die Bibliotheken, an welche 
die Pflichtexemplare abzuliefern sind, mit einem riesigen, häufig ganz werth- 
losen Ballast beladen; sie schwillen dermaassen an, dass Raummangel in ver- 
hältnissmässig früher Zeit eintreten muss, dem nur durch kostspielige Neu- 
bauten abgeholfen werden kann. Welche Summe von Arbeitskraft wird durch 
das Einziehen, Inventarisiren, Katalogisiren etc. der Pflichtexemplare ver- 
braucht. Wie viel Geld, das weit besser angewendet werden könnte, kostet 
des Einbinden von Büchern, die nie gebraucht werden! Will man den 
Pflichtexemplarzwang, dieses Ueberbleibsel aus der Censurzeit, beibehalten, 
so müssen meines Erachtens die Universitätsbibliotheken davon be- 
freit, für die Aufnahme der Pflichtexemplare Provinzial- und Landes- 
bibliotheken geschaffen werden, damit die Universitäisbibliotheken ihrem 
eigentlichen Zweck, den Bedürfnissen der Studirenden und Gelehrten in er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.