Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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werden den Musikalien endlich ihre Räume® öffnen müssen; frei- 
lich dürfte ausser der Berliner Universitätsbibliothek nur noch 
die Breslauer bedeutende musikalische Werke auf dem Wege der 
Pflichtabgabe erhalten. 
Auch in den meisten neupreussischen Provinzen dürfte 
die Ausdehnung des Pflichtexemplarzwanges auf Musikalien nicht 
ohne gesetzliche Grundlage sein; so sind an die Kieler Bibliothek 
nach der gesetzlichen Bestimmung (FRANKE S. 228) auch die Er- 
zeugnisse der Kupferstecher abzuliefern; dagegen ist für Göttingen 
(FRANKE S. 227) die Ablieferung von Musikalien ausdrücklich 
ausgeschlossen. 
Für mich genügt es, obige Fragen aufgeworfen zu haben; sie 
endgiltig zu beantworten und eventuell die Ausdehnung des Pflicht- 
exemplarzwanges auf die Musikalien durchzusetzen, fällt der seit 
geraumer Zeit in Aussicht genommenen, aber immer noch nicht 
in Scene gesetzten Neuregulirung der Pflichtexemplargesetz- 
gebung zu. 
5 Man wird mir vorwerfen, dass ich oben gegen die Belastung der 
Universitätsbibliotheken durch Pflichtexemplare eifre und hier den Universi- 
tätsbibliotheken eine neue Last zuweise; solange aber der Pflichtexemplar- 
zwang besteht, muss auch für dessen strenge Durchführung, also auch für 
Einziehung der Musikalien Sorge getragen werden; wie Abhülfe geschaffen 
werden soll, habe ich ja oben ausgeführt.
	        
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