Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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und dem Studium des internationalen Privatrechts in Deutschland 
einen bedeutenden Aufschwung geben werden, wie schon jetzt aus 
der beträchtlich wachsenden Litteratur erhellt. Innerhalb der ein- 
schlägigen neuen wissenschaftlichen Arbeiten nehmen meines Er- 
achtens die Werke von ZITELMANN und NEUMANN! die hervor- 
ragendste Stelle unter denjenigen ein, welche seit der Publikation 
des Entwurfes eines Bürgerlichen Gesetzbuches erschienen sind. 
Die Bewerthung dieser beiden Arbeiten kann mich aber nicht 
abhalten, meine kritischen Bedenken den Grundprinzipien entgegen- 
zustellen, welche mir als Basis jener beiden Werke erscheinen, und 
ich nehme daher den mir gebotenen Anlass, um meinen abweichen- 
den Anschauungen deutlicheren Ausdruck zu geben, als dies im 
herkömmlichen Rahmen einer litterarischen Besprechung der 
beiden Bücher möglich wäre. 
Die Grundfrage, von welcher ich dabei ausgehe, dreht sich 
im Wesentlichen um die Kontroverse, ob das internationale Privat- 
recht lediglich als die Lehre der Zuständigkeitsnormen für Gesetze 
verschiedener Staaten zu betrachten ist, oder ob man es eben als 
Privatrecht, von einem eigenthümlichen Standpunkt beobachtet, 
auffassen muss. NEUMANN und ZITELMANN gehen von der ersteren 
Ansicht aus, ja sie betrachten diese als beinahe selbstverständlich. 
Auch von Bar? hat in jüngster Zeit wieder ganz entschieden 
dieselbe Meinung ausgesprochen. Mir scheint indessen noch immer 
die zweite Ansicht die einzig richtige zu sein. 
Eine andere, mit der Hauptfrage eng zusammenhängende 
Frage betrifft die Methode, welche bei dem Aufsuchen der Prin- 
zipien des internationalen Privatrechts zu befolgen ist. In dieser 
Hinsicht gehen NEUMANN und ZITELMANN ziemlich weit auseinander. 
ı Huco Neumann, Internationales Privatrecht in Form eines Gesetz- 
entwurfs nebst Motiven und Materialien. Berlin, F. Vahlen 1896; Ernst ZITEL- 
MANN, Internationales Privatrecht. Erster Band. Leipzig, Duncker & Hum- 
blot, 1897. 
2 Teitschrift für internat. Privat- und Strafrecht VIII 177.
	        
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