Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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NEUMANN hebt die Normirung des internationalen Privat- 
rechts durch den nationalen Gesetzgeber hervor. Die Grund- 
sätze, welche das anzuwendende Recht bestimmen, bilden, seiner 
Meinung nach, einen ‘Theil des inländischen Privatrechts; der 
Gesetzgeber bringt sein Bewusstsein unantastbarer Souveränität 
darin zum Ausdruck. NEUMANN will aber keineswegs eine un- 
gebundene und willkürliche Setzung von Recht, sondern eine der 
„Natur der Sache“ und der Gerechtigkeit entsprechende Beurthei- 
lung des einzelnen Falles, und er erkennt übrigens, dass eine 
gründliche Abhilfe aller Schwierigkeiten die Annahme gleich- 
artiger Kollisionsnormen Seitens aller Staaten erheischt?. ZITEL- 
MANN, dessen theoretische Erörterungen übrigens zu den NEUMANN- 
schen stehen wie ein reifgeniales Gemälde zu einer talentvollen 
Skizze, versteht auch unter internationalem Privatrecht die Summe 
der Rechtssätze, die bestimmen, welches der verschiedenen örtlich 
nebeneinander bestehenden objektiven Privatrechtssysteme im 
einzelnen Privatrechtsfall praktisch anzuwenden sei. Diese Auf- 
fassung ist das Rückgrat seines gediegenen Werkes. ZITELMANN 
beruft sich ebenfalls, bei Unvollständigkeit gesetzlicher und ge- 
wohnheitsrechtlicher Bestimmungen, auf die Natur der Sache. 
Er versucht indessen, mit der äussersten Kraftanstrengung, diesen 
so wenig fassbaren Begriff zu etwas Wirklichem zu bringen, und 
glaubt dies thun zu können, indem er die Prinzipien des inter- 
nationalen Privatrechts aus dem Völkerrecht ableitet, oder, wenn 
es „innerstaatliches“ internationales Privatrecht gilt, aus dem 
öffentlichen Recht. Also ist das internationale Privatrecht, nach 
seiner Meinung, entweder ein Theil des Völkerrechts oder des 
öffentlichen Rechts, nur nicht echtes Privatrecht. Um im Stande 
zu sein, reine überstaatliche Zuständigkeitsnormen für nationale 
Gesetze zu bilden, stellt er sich jedes subjektive Privatrecht vor 
als vom Staate durch seine Rechtsordnung verliehen, in der Weise, 
  
8 A.a.0. S. 19, 21, 22, 26. 
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