Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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welche nicht leicht auseinanderzuhalten sind. Und doch, wenn 
man das Gebiet der internationalen Rechtsnormen näher um- 
schreiben will, muss man wohl ein Unterscheidungsmerkmal 
zwischen den genannten Verhältnissen ausfindig machen. Damit 
ist seit Jahrhunderten die Wissenschaft beschäftigt, ohne dass 
es ihr bis jetzt gelungen ist, den Knäuel abzuwickeln. Meines 
Erachtens hat dies seinen Grund darin, dass man das inter- 
nationale Privatrecht, dem nationalen Privatrecht gegenüber, als 
eine auswärtige fremde Masse betrachtet hat, und dass man von 
dem Gedanken ausgegangen ist, dass jedes privatrechtliche Ver- 
hältniss, an sich, entweder ein nationales oder ein internationales 
sein müsse, 
Eine alte, vielverbreitete Meinung sieht in den international- 
privatrechtlichen Verhältnissen Verhältnisse zwischen Gesetzen, 
und mit dieser Auffassung muss in erster Linie Abrechnung ge- 
halten werden. 
Bekannt ist, dass man in verschiedenen Rechtssystemen 
räumliche Verhältnisse zwischen Gesetzen neben zeitlichen Ver- 
hältnissen zwischen Gesetzen gestellt und die Normirung dieser 
räumlichen Verhältnisse dem internationalen Privatrecht als einziges 
Ziel zugewiesen hat. Wenn dies richtig wäre, so müsste es 
ganz einfach sein, genau national-privatrechtliche und international- 
privatrechtliche Verhältnisse zu unterscheiden; erstere wären dann 
Verhältnisse zwischen Personen des Privatrechts, letztere Ver- 
hältnisse zwischen Gesetzen. Prüft man aber die Sache näher, 
so erscheint der Ausgangspunkt fehlerhaft und die Folgerung 
ganz unannehmbar. 
Wenn es zwischen Gesetzen zeitliche Verhältnisse gibt, so 
hat dies seinen Ursprung in der Thatsache, dass diese Gesetze 
Erklärungen derselben gesetzgebenden Gewalt sind, und also, dem 
Richter gegenüber, wenn sie denselben Rechtsstoff normiren, eine 
alternative Rechtskraft haben müssen. Zwischen Gesetzen ver- 
schiedener Staaten besteht kein durch die Art der Gesetze be-
	        
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