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stimmtes Verhältniss; man kann wohl jedes Gesetz auf das Gebiet
seines eigenen Gesetzgebers beschränken, damit ist aber eine that-
sächliche Isolirung, kein Verhältniss geschaffen, und diese
Isolirung stellt nur die Dissonanz zwischen den Gesetzgebungen
und dem Verkehr in’s rechte Licht. Der Weltverkehr verlangt
zweifelsohne Rechtsnormen für allgemein-menschliche Gesell-
schaftsverhältnisse, und aus diesem Rechtsanspruch kann hervor-
gehen, dass das Gesetz eines Staates für gewisse Verhältnisse auf
das Gesetz eines anderen Staates verweist, oder selbst dass ver-
schiedene Staaten sich über dergleichen Verweisungen verständigen;
solche Verweisungen können aber die Art der Verhältnisse des
allgemein-menschlichen Rechtslebens nicht bestimmen, sie werden,
im Gegentheil, durch die Art der Lebensverhältnisse bestimmt.
Verhältnisse des Verkehrs, bei welchen eine dergleiche Verweisung
erfolgt ist, erfolgen kann oder muss, bleiben Verhältnisse zwischen
Menschen. Das Vorhandensein einer Zuständigkeitsfrage oder,
wie man gesagt hat, eines gewissen Zweifels über das auf ein
Verhältniss anzuwendende Gesetz, könnte nur dann ein gutes
Merkmal für die Unterscheidung zwischen national- und inter-
national-privatrechtlichen Verhältnissen sein, wenn es feststehen
würde, wann diese Zuständigkeitsfrage gestellt werden darf, und
wann also der Zweifel gerechtfertigt ist. Praktisch besteht oft
Zweifel über das anzuwendende Gesetz im allgemein-menschlichen
Verkehr; ein wissenschaftliches Unterscheidungsmerkmal kann aber
dieser Zweifel nun und nimmer mehr sein.
Wenn also unsere international-privatrechtlichen Verhältnisse
Verhältnisse zwischen Menschen sind, gerade wie die national-
privatrechtlichen, so muss ein anderes Unterscheidungsmerkmal
als das aposteriorische Vorhandensein einer Zuständigkeitsfrage
ausfindig gemacht werden. Und so gilt es jetzt vor der Hand
zu untersuchen, ob ein gewisser Bestandtheil der privatrechtlichen
Verhältnisse bei internationalen Verhältnissen eine Eigenschaft
besitzt, die bei nationalen Verhältnissen fehlt.