Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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stimmtes Verhältniss; man kann wohl jedes Gesetz auf das Gebiet 
seines eigenen Gesetzgebers beschränken, damit ist aber eine that- 
sächliche Isolirung, kein Verhältniss geschaffen, und diese 
Isolirung stellt nur die Dissonanz zwischen den Gesetzgebungen 
und dem Verkehr in’s rechte Licht. Der Weltverkehr verlangt 
zweifelsohne Rechtsnormen für allgemein-menschliche Gesell- 
schaftsverhältnisse, und aus diesem Rechtsanspruch kann hervor- 
gehen, dass das Gesetz eines Staates für gewisse Verhältnisse auf 
das Gesetz eines anderen Staates verweist, oder selbst dass ver- 
schiedene Staaten sich über dergleichen Verweisungen verständigen; 
solche Verweisungen können aber die Art der Verhältnisse des 
allgemein-menschlichen Rechtslebens nicht bestimmen, sie werden, 
im Gegentheil, durch die Art der Lebensverhältnisse bestimmt. 
Verhältnisse des Verkehrs, bei welchen eine dergleiche Verweisung 
erfolgt ist, erfolgen kann oder muss, bleiben Verhältnisse zwischen 
Menschen. Das Vorhandensein einer Zuständigkeitsfrage oder, 
wie man gesagt hat, eines gewissen Zweifels über das auf ein 
Verhältniss anzuwendende Gesetz, könnte nur dann ein gutes 
Merkmal für die Unterscheidung zwischen national- und inter- 
national-privatrechtlichen Verhältnissen sein, wenn es feststehen 
würde, wann diese Zuständigkeitsfrage gestellt werden darf, und 
wann also der Zweifel gerechtfertigt ist. Praktisch besteht oft 
Zweifel über das anzuwendende Gesetz im allgemein-menschlichen 
Verkehr; ein wissenschaftliches Unterscheidungsmerkmal kann aber 
dieser Zweifel nun und nimmer mehr sein. 
Wenn also unsere international-privatrechtlichen Verhältnisse 
Verhältnisse zwischen Menschen sind, gerade wie die national- 
privatrechtlichen, so muss ein anderes Unterscheidungsmerkmal 
als das aposteriorische Vorhandensein einer Zuständigkeitsfrage 
ausfindig gemacht werden. Und so gilt es jetzt vor der Hand 
zu untersuchen, ob ein gewisser Bestandtheil der privatrechtlichen 
Verhältnisse bei internationalen Verhältnissen eine Eigenschaft 
besitzt, die bei nationalen Verhältnissen fehlt.
	        
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