Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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landen z. B., bei einen Konkurs oder einem Aufrechnungsprozess 
Grundlagen einer richterlichen Entscheidung werden. Für den 
niederländischen Richter ist das Verhältniss kein nationales mehr, 
sondern ein internationales. Was hat sich nun geändert? 
Kein einziger Bestandtheil des Verhältnisses, Wohl aber ist der 
Standpunkt des Beobachters ein anderer geworden. Letzterer 
hat den Vertrag nicht zu betrachten vom Standpunkt der natio- 
nalen Rechtsgesellschaft, sondern vom Standpunkt der allgemein- 
menschlichen, internationalen Rechtsgesellschaft. Ein Verhältniss 
kann also ein nationales oder ein internationales sein, je nach- 
dem der Rechtsanspruch der engeren oder der weiteren 
Rechtsgesellschaft befriedigt werden soll. Und so haben 
wir denn endlich unser Entscheidungsmerkmal und können damit 
das Wesen des internationalen Privatrechts feststellen. Dieses 
Recht ist dem nationalen Privatrecht gegenüber keine auswärtige 
fremde Masse, es ist das Privatrecht selbst, vom Stand- 
punkt der allgemein-menschlichen Rechtsgesellschaft 
beobachtet und nach den Rechtsansprüchen dieser Ge- 
sellschaft normirt. Man könnte sagen, dass bei dem inter- 
nationalen Privatrecht die Verhältnisse des Privatrechts, ohne ihre 
Natur zu verlieren, durch ein Vergrösserungsglas betrachtet werden. 
Es wird jetzt wohl deutlich sein, wie diese Auffassung sich 
zu der von ZITELMANN, NEUMANN u. A. vertretenen Meinung 
verhält, die gerade das Wesen des internationalen Privatrechts in 
seinen für staatliche Gesetze massgebenden. Zuständigkeitsnormen 
finden. Letztere Meinung ist meines Erachtens nicht durchaus 
unrichtig, aber zu eng. Das Aufstellen von Zuständigkeitsnormen 
ist ein Mittel, dessen sich das internationale Privatrecht bedienen 
kann, um den Rechtsanspruch der allgemein-menschlichen Rechts- 
gesellschaft zu befriedigen, es ist aber nicht das einzige Mittel, 
und mit allen anderen Mitteln ist es dem Ziele untergeordnet. 
Verweisung an ein bestimmtes inländisches oder ausländisches 
Gesetz gehört als Mittel zum internationalen Privatrecht, aber
	        
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