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fassung des Wesens des internationalen Privatrechts und die zu
ausgedehnte Staatsmacht kompensiren sich einigermassen und
geben der überaus genialen Konstruktion den Schein des Gleich-
gewichts, umsomehr, da der Geist des Schriftstellers sich magne-
tisch nach der Seite richtet, wo Gerechtigkeit und Vernunft
herrschen, und in vielen Einzelfällen gute Auflösungen zu geben
versteht. Besonders im zweiten Buch findet sich vieles, das ich,
trotz aller Meinungsverschiedenheit, unterschreiben könnte. Auch
fand ich in dem genannten Buch, und noch mehr im dritten,
Spuren einer Auffassung, welche sich der meinigen mehr an-
nähert als man denken würde. Im ersten Buch bleibt ZITELMANN
weit vom materiellen Privatrecht entfernt und stützt sich auf’s
Völkerrecht; im zweiten "hingegen, wo schon von dem Richter die
Rede ist, ist das materielle Verkehrsrecht näher gerückt. Und
wirklich gebraucht hier ZITELMANN ein ganzes Kapitel, um den
Unterschied zwischen Anwendungsnormen über eigenes und fremdes
Recht einerseits und materiellen Theilrechtssätzen, Verweisungs-
sätzen und Dispositivsätzen andererseits klar zu legen. Daraus
geht aber hervor, dass es materielle Rechtssätze gibt, welche den
"überstaatlichen oder allgemein-menschlichen Verkehr normiren.
Warum nun könnte man diese Sätze nicht in das internationale
Privatrecht aufnehmen? Dagegen sträubt sich meines Erachtens
nur die enge Auffassung des Wesens dieser Wissenschaft. Im
letzten Buch des ersten Bandes, in welchem das „interlokale“
Privatrecht entwickelt wird, liegt der Verkehr so nahe, dass er
nicht übersehen werden kann. Und der Verkehr wird wirklich
von ZITELMANN nicht übersehen. Die Normen über die An-
wendung der partikularen Rechte, von der Centralgewalt inner-
halb der Grenzen ihrer Gesetzgebungsgewalt erlassen, sagt ZITEL-
MANN: „sind nicht Kollisionsnormen, sondern Bestandtheile des
"materiellen Rechts“!, Und weiter: „... jede Anordnung
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