Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Streit über die Verfassung und jeder Streit zwischen den gesetz- 
gebenden Faktoren über die Thronfolge ist eine Verfassungs- 
streitigkeit im Sinne des Abs. 2, wenn nicht ein anderes Bundes- 
glied an dem Streite betheiligt ist, in welchem Falle Abs. 1 zur 
Anwendung kommt. 
Sind nun verfaäsungsmässig in einem Staate die Agnaten 
als gesetzgebende Faktoren im Sinne der vorstehenden Ausfüh- 
rungen anzusehen und das sind sie meines Erachtens in Lippe, 
so hat Abs. 2 zur Anwendung zu kommen, wenn ein Agnat am 
Streite betheiligt ist. 
Dass die Möglichkeit vorliegt, dass auch Thronstreitig- 
keiten im Sinne des Abs. 2 Verfassungsstreitigkeiten sind, erkennt 
übrigens sogar SEYDEL an, wie folgender Satz beweist: 
„Ebensowenig ist der Bundesrath allgemein, wenn nicht 
ein Fall des Art. 76 Abs. 2 vorliegt, zur Entscheidung von 
Thronstreitigkeiten berufen“ !®, 
Nur geht aus dem ganzen Zusammenhange bei SEYDEL her- 
vor, dass ein Fall des Abs. 2 nach seiner Ansicht nur dann 
vorliegt, wenn Regierung und Landtag sich im Streite befinden. 
Nach seiner Ansicht würde also nur dann, wenn die Thronfolge 
zwischen Regierung und Landtag streitig ist, der Bundesrath 
angerufen werden können. 
Aus der vorstehenden Betrachtung gelange ich somit zu 
dem Ergebniss, dass gemäss Abs. 2 des Art. 76 in solchen 
Einzelstaaten, in denen nach dem Verfassungsrechte die Agnaten 
als gesetzgebende Faktoren anzusehen sind, jeder Agnat den 
Bundesrath anzurufen berechtigt ist, einen zwischen ihm und dem 
Oberhaupt oder der Regierung oder dem Landtag des betreffen- 
den Staates schwebenden Thronfolgestreit „gütlich auszugleichen 
oder, wenn das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung 
zur Erledigung zu bringen.“ 
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