Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Wissenschaft, Gesetzgebung und Jurisprudenz entwickelt sich 
allmählich das Bewusstsein, dass die thatsächliche Verbindung 
der Menschen durch den Verkehr eine Verkehrsrechtsgemeinschaft 
verlangt. Diese Gemeinschaft ist, wie man sagen könnte, das 
Schattenbild des Verkehrs, und darum hat sie sich immer gezeigt, 
sobald das Licht auf den Verkehr fiel. 
Auch das Ziel des internationalen Privatrechts muss jetzt 
klar sein. Es kann kein anderes sein als die Ausbildung der 
allgemein-menschlichen Gesellschaft, so weit sie ein Privatrecht 
verlangt, eine Ausbildung, welche den Menschen in Stand setzen 
muss, mit seinen Stammesgenossen in einen friedlichen, menschen- 
würdigen Verkehr zu kommen, immer unter dem Schutz des 
Rechts. 
Zwischen dieser Grundlage als Ausgangspunkt, und diesem 
Ziel als Endpunkt, liegt der Weg, die Methode, welche unsere 
Wissenschaft durchlaufen muss, um das Ziel zu erreichen, d. i. um 
die Rechtsansprüche der internationalen Gesellschaft durch 
Rechtsvorschriften völlig zu befriedigen. Welche Macht kann 
uns diese Vorschriften geben? Die nationale Gesellschaft erhält 
die für sie passenden Rechtsvorschriften von dem Staat, dem 
centralen Glied der organisirten Gesellschaft. Wo ist aber das 
centrale Glied der internationalen, allgemein-menschlichen Ge- 
sellschaft? Eine völlige Organisation dieser Gesellschaft würde 
uns zu dem Begriff eines Ueber- oder Weltstaates führen, welcher 
die höchste Gewalt als Uebergesetzgeber und Ueberrichter aus- 
üben würde. Diesem Begriff entspricht aber keine Wirklichkeit, 
selbst keine redliche Zukunftsberechnung. Und doch hat dieser 
Begriff Werth, um uns deutlich zu machen, dass die Wirklichkeit 
uns nur Vertreter des Ueberstaates bietet und dass diese Ver- 
treter nur eine beschränkte oder von Bedingungen abhängige 
Macht besitzen. 
Vertreter des centralen Gliedes der allgemein-menschlichen 
Gesellschaft sind: erstlich jeder einzelne Staat auf seinem Ge-
	        
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