Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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schaft, die Sdie taaten zu Mitgliedern hat, und ihnen gegen- 
seitige Rechte und Verpflichtungen gewährt oder auferlegt. Auch 
meine Auffassung wird zu Beschränkungen der Gesetzgebungs- 
gewalt und der Rechtsprechung in den einzelnen Staaten führen, 
nicht aber auf völkerrechtlicher, sondern auf weltprivat- 
rechtlicher, bezw. weltprozessrechtlicher Basis. Eine äussere 
Gewalt zur Erfüllung der gemeinschaftlichen Staatspflichten be- 
steht auf dieser Basis ebensowenig wie im Landprivatrecht, und 
desshalb kann man sagen, dass nur Kulturstaaten an einem ge- 
meinschaftlichen Auftreten der Staaten theilnehmen werden, weil 
nur bei Kulturstaaten das Pflichtbewusstsein angetroffen wird; 
aber man muss nicht vergessen, dass die Gesellschaft des mensch- 
lichen Geschlechts nicht nur aus Unterthanen der Kulturstaaten 
zusammengesetzt ist, sondern dass sie alle Menschen umfasst. 
Letzteres ist von Bedeutung, weil es zur Beseitigung der starren 
Gegenseitigkeitsbedingung führt. Darum spreche ich auch nicht 
von einer Staatenrechtsgesellschaft, sondern von einer Staaten- 
gesammtheit, als einer jetzt noch rudimentären, jedoch wirklich 
vorhandenen internationalen Staatsgewalt. 
Demnach ruht aufjedem Staat, Kulturstaat oder nicht, eine 
zweifache Pflicht. Die erste betrifft seine Grebietsherrschaft, die 
zweite seine Theilhaberschaft an der Staatengesammtheit. Beide 
Pflichten haben dieselbe Grundlage und dasselbe Ziel, und die 
Schritte, welche zur Erfüllung dieser Pflichten zu thun sind, 
gehen in dieselbe Richtung, aber die Mittel sind durchaus ver- 
schieden. Diese Verschiedenheit macht eine Spaltung der Methode 
des internationalen Privatrechts nothwendig, je nachdem das Licht 
auf das Auftreten eines einzelnen Staates oder auf die Thätigkeit 
der Staatengesammtheit fällt. Man könnte, wie ich vorgeschlagen 
habe, im ersten Fall von einem individuellen oder besonderen 
Zweig der Methode des internationalen Privatrechts sprechen, 
im zweiten Fall von einem universellen oder allgemeinen Zweig. 
In dieser Beziehung kann ich sowohl in NEUMANN als in ZITEL-
	        
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