Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Iinien, welche sich nach demselben Ziel richten, aber doch nie 
einander berühren; Verträge bilden eine einzige Linie von zu- 
sammenfallenden, einheitlich wirksamen Kräften. Gleichlautende 
Gesetze können in allen Staaten dieselbe Rechtsvorschrift zum 
Ausdruck bringen; ein Zusammenwirken der verschiedenen Staats- 
behörden unter einer centralen Verwaltung kann jedoch nur durch 
Verträge erreicht werden. Das gleichlautende Gesetz reiht sich 
in jedem Staat ohne öffentlich-rechtliche Schwierigkeit den andern 
nicht gleichlautenden Gesetzen des Staates an und lässt für die 
Zukunft dem Gesetzgeber freie Hand. Der Vertrag über privat- 
rechtliche Verhältnisse bildet neben den privatrechtlichen Landes- 
gesetzen eine verschiedenartige, kaum koordinirbare, überstaatliche 
Rechtsquelle; der Vertrag bindet, so lange er in Kraft bleibt, 
den Gesetzgeber selbst. Eine allgemeine Wahl zwischen den 
beiden Surrogaten '? ist desshalb nicht möglich. Bei jedem Rechts- 
verhältniss muss neben dem besten Inhalt die geeignetste Form 
ermittelt werden. Das ist gerade der Zweck des allgemeinen 
Ziweiges der Methode unserer Wissenschaft, welcher sich auf den 
Standpunkt der Staatengesammtheit stellt. 
IV. 
Ich komme jetzt dazu, aus den vorhergehenden Erörterungen 
die Folgerungen zu ziehen, und will hierbei berücksichtigen: 
a) die leichter verständliche Fassung des Problems des 
internationalen Privatrechts; 
b) die Lösung, durch Wissenschaft und Gerichtspraxis, der 
vielen wichtigen Fragen, über welche die nationalen Ge- 
setze schweigen; 
c) die Vorbereitung einer ergänzenden Normirung des inter- 
nationalen Privatrechts durch übereinstimmende Beschlüsse 
der Kulturstaaten. 
12 NEUMANN S. 26. 
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