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Substanz in Lebensnormen, in Rechtsansprüchen der internatio-
nalen Gesellschaft. Keinen Mechanismus also, keinen Streit
zwischen Gesetzen, welche um den Vorrang ringen, sondern
frisches Leben und Menschen, welche im Kampf um’s Dasein
Rechtsansprüche geltend machen. So hat die breitere Auffassung
auch den Vortheil, dass sie nicht, wie ZITELMANN thut!?, die
Erkennung der Rechte der Fremden aus dem internationalen
Privatrecht ausschalten muss, um daraus einen unter Einfluss des
Völkerrechts stehenden Theil des materiellen Privatrechts zu
bilden. Die Wissenschaft des internationalen Privatrechts kann
jeden Rechtsanspruch der internationalen Gesellschaft in sich
aufnehmen, und wenn man gesagt hat, dass das nationale Privat-
recht ein soziales Recht sein oder überhaupt nicht sein soll, so
muss das internationale Privatrecht so zu sagen sozial sein im
Quadrat.
Im Lichte dieser unserer Auffassung wird auch die vielerorts
fast sinnverwirrende Rück- oder Weiterverweisungsfrage wenigstens
zu einer etwas klareren Formulirung zu bringen sein’. Man
denke sich den Fall, dass das Gesetz des Landes A für die
persönlichen Rechte aller Menschen die Gesetze des Staates,
dessen Angehörige sie sind, als gültig anerkennt, und dass das
Gesetz des Landes B ebenso allgemein für diese Rechte auf die
Gesetze des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, verweist.
Hat nun der Richter des Landes A zu urtheilen über einen An-
gehörigen des Landes B, welcher im Lande A seinen Wohnsitz
hat, so ergibt sich, dass das Gesetz des Landes A — dessen
Organ der Richter ist — auf die fremde Gesetzgebung B, welche
die nationale Gesetzgebung der Person ist, verweist, und diese
letztere wieder auf die Gesetzgebung des Landes A, welche die
Domizilgesetzgebung der Person ist, zurückverweist, und so
weiter... Will man nun kein perpetuum mobile in die Rechts-
ı 5, 256.
14 Neumann S. 80—37; ZITELMANN S. 2381,