Full text: Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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Substanz in Lebensnormen, in Rechtsansprüchen der internatio- 
nalen Gesellschaft. Keinen Mechanismus also, keinen Streit 
zwischen Gesetzen, welche um den Vorrang ringen, sondern 
frisches Leben und Menschen, welche im Kampf um’s Dasein 
Rechtsansprüche geltend machen. So hat die breitere Auffassung 
auch den Vortheil, dass sie nicht, wie ZITELMANN thut!?, die 
Erkennung der Rechte der Fremden aus dem internationalen 
Privatrecht ausschalten muss, um daraus einen unter Einfluss des 
Völkerrechts stehenden Theil des materiellen Privatrechts zu 
bilden. Die Wissenschaft des internationalen Privatrechts kann 
jeden Rechtsanspruch der internationalen Gesellschaft in sich 
aufnehmen, und wenn man gesagt hat, dass das nationale Privat- 
recht ein soziales Recht sein oder überhaupt nicht sein soll, so 
muss das internationale Privatrecht so zu sagen sozial sein im 
Quadrat. 
Im Lichte dieser unserer Auffassung wird auch die vielerorts 
fast sinnverwirrende Rück- oder Weiterverweisungsfrage wenigstens 
zu einer etwas klareren Formulirung zu bringen sein’. Man 
denke sich den Fall, dass das Gesetz des Landes A für die 
persönlichen Rechte aller Menschen die Gesetze des Staates, 
dessen Angehörige sie sind, als gültig anerkennt, und dass das 
Gesetz des Landes B ebenso allgemein für diese Rechte auf die 
Gesetze des Staates, in dem sie ihren Wohnsitz haben, verweist. 
Hat nun der Richter des Landes A zu urtheilen über einen An- 
gehörigen des Landes B, welcher im Lande A seinen Wohnsitz 
hat, so ergibt sich, dass das Gesetz des Landes A — dessen 
Organ der Richter ist — auf die fremde Gesetzgebung B, welche 
die nationale Gesetzgebung der Person ist, verweist, und diese 
letztere wieder auf die Gesetzgebung des Landes A, welche die 
Domizilgesetzgebung der Person ist, zurückverweist, und so 
weiter... Will man nun kein perpetuum mobile in die Rechts- 
ı 5, 256. 
14 Neumann S. 80—37; ZITELMANN S. 2381,
	        
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