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Sache im Grunde auf. Der Name ist nicht eben schön, aber er
mag hingehen.
ad b. Der wichtigste Erfolg der breiteren Auffassung ist
das Schaffen eines Leitfadens für die zahlreichen Fälle, in An-
sehung deren die nationale Gesetzgebung schweigt. Für die
deutsche Wissenschaft und Gerichtspraxis halte ich dies von be-
sonderer Bedeutung, weil da mit dem Einführungsgesetz zum
Bürgerlichen Gesetzbuche eine neue Lebensperiode für das inter-
nationale Privatrecht eintritt.
Ich darf an dieser Stelle als bekannt voraussetzen, wie die
international-privatrechtlichen Vorschriften, welche das Einfüh-
rungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland ent-
hält, bei der zweiten Lesung des Entwurfes entstanden sind, und
wie die Paragraphen aus dem VI. Buch in das Einführungsgesetz,
mehr oder weniger verändert, aufgenommen worden sind. Die
Frage ist nur, ob diesen Paragraphen eine gesetzliche Theorie zu
Grunde liegt, welche die Wissenschaft und Praxis bei den nicht
ausdrücklich im Gesetz gelösten Fragen bindet.
Gewisse Grundlehren sind aus den Bestimmungen des Ein-
führungsgesetzes durch Folgerung zu ermitteln. Zunächst steht
fest, dass diese Bestimmungen einen Theil der deutschen Gesetz-
gebung ausmachen. Daraus geht hervor, nicht nur dass sie den
deutschen Richter binden, was selbstverständlich ist, aber auch
dass der Gesetzgeber dabei seine Pflicht der allgemein-mensch-
lichen Gesellschaft gegenüber anerkennt. Der Standpunkt des
Auslegers ist deshalb derselbe wie der des Gesetzgebers, nämlich
der der besonderen Methode des internationalen Privatrechts:
also der Standpunkt des einzelnen Staates, welcher, als Vertreter
eines centralen Gliedes der allgemein-menschlichen Gesellschaft,
seine Pflicht mit den Mitteln, welche ihm als Herrscher über ein
bestimmtes Gebiet zu Diensten stehen, erfüllen will.
Kaum zweifelhaft wird es auch wohl sein dass, bei den von
dem Gesetzgeber nicht berührten Fällen, der deutsche Richter,